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Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 22.7.2015, V R 38/14

 

  1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a.F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n.F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags angibt, d.h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.
  2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. u.a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Streitfall war zu entscheiden, ob für sieben ausgeführte Fahrzeuglieferungen eines Kfz-Händlers nach Spanien, Ungarn und Portugal die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen:

  • Bei zwei Lieferungen nach Spanien handelte es sich um Versendungslieferungen. In Feld 1 des vorgelegten CMR-Frachtbriefs war jeweils der Kfz-Händler als Auftraggeber der Versendung eingetragen. Tatsächlich hatten jedoch die jeweiligen Abnehmer einen selbstständigen Transportbeauftragten bevollmächtigt. Die zutreffenden Empfängeradressen sind hingegen in Feld 2 eingetragen.
  • Bei den anderen fünf Kfz-Lieferungen nach Ungarn, Portugal und Spanien haben die Abnehmer bzw. Abholer jeweils bestätigt, die Fahrzeuge „ordnungsgemäß aus Deutschland“, „aus der Bundesrepublik Deutschland in den EU-Mitgliedstaaten“ oder „in og. Bestimmungsland“ auszuführen. Bei drei Lieferungen war zudem die Verbringensbestätigung nicht vom tatsächlichen Abholer, sondern vom Abnehmer unterzeichnet. Darüber hinaus war bei einer Lieferung die Unterschrift des tatsächlichen Abholers unleserlich, weil sie mit einem Firmenstempel des angeblichen Abnehmers überstempelt war. In einem weiteren Fall der Lieferung wich die Unterschrift des Abholers von der Unterschrift in der von ihm vorgelegten Passkopie ab.

 

 

Lösung

Bei den genannten Lieferungen war den Belegnachweis als nicht erbracht. Begründung:

  • Bei den zwei Lieferungen nach Spanien ist der CMR-Frachtbrief unrichtig, weil in Feld 1 der Kfz-Händler als Auftraggeber der Versendung eingetragen ist, während tatsächlich der jeweilige Abnehmer die selbstständigen Transportbeauftragten bevollmächtigt habe. Gemäß §17a Abs. 4 UStDV a.F. soll der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, den Nachweis hierüber u.a. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV führen. § 10 Abs. 1 UStDV umfasst Versendungsbelege, insbesondere Frachtbriefe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Auch ein CMR-Frachtbrief ist als Frachtbrief anzusehen.
  • Bei den drei genannten Lieferungen ist der Belegnachweis nicht erbracht, weil die Verbringensbestätigung nicht von dem tatsächlichen Abholer, sondern vom Abnehmer unterzeichnet worden ist. Der Belegnachweis setzt aber voraus, dass derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abholt, versichern muss, dieses in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Auch darf der Belegnachweis nicht anerkannt werden, wenn die Unterschrift des Abholers unter der Verbringensbestätigung nicht leserlich ist bzw. von der Unterschrift in der vorgelegten Passkopie erkennbar abweicht.

 

Ergänzungen zu den aktuellen Regelungen folgen noch!

 

BC 10/2015

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