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Umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

BC-Redaktion

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 28.9.2015, S 7100 – 431 – St 171

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung hängt davon ab, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers handelt.

 

 

1. Entgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Steht die Sammelbeförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 1 und 4.18.1 Abs. 7 UStAE, EuGH-Urteil vom 16.10.1997, C-258/95, UR 1998, 61, sowie BFH-Urteile vom 9.7.1998, V R 105/92, BStBl. II 1998, 635, und vom 10.6.1999, V R 104/98, BStBl. II 1999, 582). Für eine Verknüpfung spricht z.B. die Tatsache, dass der Unternehmer wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen hätte.

 

 

2. Unentgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Erfolgt die Sammelbeförderung ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Die unentgeltliche Sammelbeförderung ist grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da sie dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit – aus Sicht des Unternehmers – unternehmensfremden Zwecken dient.

Die unentgeltliche Sammelbeförderung ist nur dann nicht steuerbar, wenn besondere Umstände es gebieten, dass der Unternehmer die Beförderung aus überwiegend betrieblichen Interessen übernimmt. Abschn. 1.8 Abs. 15 UStAE nennt beispielhaft einige Fälle, bei denen solche besonderen Umstände vorliegen. Es handelt sich um eine Aufzählung, sodass die Sammelbeförderung bereits dann nicht steuerbar ist, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Die Prüfung verläuft nach folgendem Schema:

 

 

 

Abb.: Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer: Beispiele nicht steuerbarer Leistungen

 

 

 

Zur Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls wird auf die Urteile des BFH vom 11.5.2000, V R 73/99 (BStBl. II 2000, 505), und des FG Niedersachsen vom 26.11.1998, V 53/94, hingewiesen.

 

 

 

Praxis-Info!

Umsatzsteuerlich sind unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z.B. einem Bahnhof, zum Arbeitsplatz durch betriebseigene Kfz oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Beförderungsunternehmer nur dann nicht steuerbar, sofern sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. „Betriebliche Erfordernisse”, die bei verbilligten Leistungen die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage ausschließen, liegen z.B. vor, wenn wegen fehlender zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel eine Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber für die Wege der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgt.

 

 

1. Sammelbeförderung aus ertragsteuerlicher Sicht

Auch ertragsteuerlich ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmer notwendig ist (§ 3 Nr. 32 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert (vgl. Plenker, BC 2009, 273, Heft 6).

Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteuerbescheinigung bei steuerfreien Sammelbeförderungen den Großbuchstaben „F” zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung darf die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Mangels Aufwands des Arbeitnehmers scheidet für diese Fahrten ein Werbungskostenabzug aus (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 70/03).

 

 

2. Sammelbeförderung bei Firmenwagengestellung aus ertragsteuerlicher Sicht

Eine steuerfreie Sammelbeförderung bei Firmenwagengestellung ist ertragsteuerlich nur unter folgender Bedingung gegeben: Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern über den arbeitstäglichen Transport zur regelmäßigen Arbeitsstätte getroffen werden. Als Rechtsgrundlage kann beispielsweise ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dienen (vgl. H 3.32 LStR sowie BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 56/07, BStBl. II 2010, 1067). Andernfalls ist – zusätzlich zur 1%-Bruttolistenpreisregelung für die Privatfahrten – monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises für die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil anzusetzen.

 

[Anm. d. Red.]  

 

BC 12/2015

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