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Umfang der Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen verdeckter Einlage

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 16.2.2016, 10 K 2574/15 (Revision zugelassen)>

 

Über § 32a Abs. 2 KStG können Steuerbescheide aufgrund einer verdeckten Einlage nachträglich geändert werden. Doch betrifft diese Änderung nur die verdeckte Einlage an sich oder auch die sich daraus ergebenden Folgen wie z.B. Abschreibungen? Und was genau muss geändert werden, wenn die Körperschaftsteuer 0 € beträgt – der Steuer- oder der Verlustfeststellungsbescheid? Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Finanzgericht (FG) Köln in einem aktuellen Urteil.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall wurde bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine verdeckte Einlage in Form von Software festgestellt. Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2006 wurde daraufhin gewinnerhöhend geändert; die Bestandskraft des Bescheids trat am 21.8.2014 ein. Am 15.9.2014 beantragte die Klägerin eine Berücksichtigung von Abschreibungen auf die eingelegte Software für die Jahre 2006 bis 2010.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Abschreibung der aktivierten Software stelle einen separaten Geschäftsvorfall dar und sei kein Teil der verdeckten Einlage.

Die Klägerin beantragte die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids, hilfsweise den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids.

 

 

Lösung

Aus Sicht des FG Köln sind in dem Sachverhalt nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Folgen (wie z.B. die AfA) zu berücksichtigen. Die Änderung erfolgt auf Basis des § 32a Abs. 2 KStG. Die Festsetzungsfrist endet bei Anwendung des § 32a KStG nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids, in dem die verdeckte Einlage berücksichtigt wurde. Diese Frist wurde im Ausgangsfall gewahrt.

Da die Körperschaftsteuer im Ausgangsfall jedoch 0 € beträgt, ist fraglich, welcher Bescheid anzufechten ist. Die hierzu im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 erlassenen Regelungen sind laut FG Köln „nahezu undurchschaubar“. Der Klägerin bleiben drei Möglichkeiten:

  • Anfechtung des Steuerbescheids,
  • Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheids,
  • Anfechtung beider vorgenannten Bescheide.

Da in den Fällen, in denen die festgesetzte Körperschaftsteuer mehr als 0 € beträgt, stets der Steuerbescheid anzufechten ist, sollte dies nach Ansicht des FG Köln auch dann der Fall sein, wenn die Körperschaftsteuer 0 € beträgt. Über die Änderung des Steuerbescheids folgt dann automatisch eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids, ohne dass dies gesondert beantragt werden muss.

Das FG Köln hat die Revision zugelassen, um gegebenenfalls höchstrichterlich zu klären, welcher Bescheid zu ändern ist, wenn die Körperschaftsteuer bereits 0 € beträgt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2016

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