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Steuerliche Behandlung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.4.2016, 6 K 1947/14 K,G (Revision zugelassen)

 

Bei einer Abwärtsverschmelzung gehen die Anteile an der übernehmenden (Tochter-)Gesellschaft auf die Gesellschafter der übertragenden (Mutter-)Gesellschaft über. Die Bewertung der Anteile ist im Umwandlungssteuergesetz geregelt. Doch hinderte dies das Bundesfinanzministerium nicht daran, im sog. Umwandlungssteuererlass eine diametral entgegengesetzte Bewertung zu verlangen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die deutsche A-GmbH wurde im Wege der Abwärtsverschmelzung auf ihre luxemburgische Tochtergesellschaft (Klägerin) verschmolzen. Die Anteile der A-GmbH an der Tochtergesellschaft wurden an die alleinige Gesellschafterin der A-GmbH, die in den USA ansässige AB, ausgekehrt. In der Übertragungsbilanz wurden die Anteile der A-GmbH an der Tochtergesellschaft mit dem Buchwert angesetzt. Denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sind die Anteile mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Da unstreitig keine steuerlichen Abschreibungen vorlagen, hatte nach Auffassung der Klägerin der Ansatz zum Buchwert zu erfolgen.

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass ein Ansatz mit dem gemeinen Wert zu erfolgen habe. Hierzu berief es sich auf Rz. 11.19 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I 2011, 1314): Danach können die Anteile an der Tochtergesellschaft nur dann mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 UmwStG erfüllt sind. Da im Ausgangsfall die Anteile an eine Gesellschaft in den USA ausgekehrt würden, sei hierdurch das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gegeben; mithin seien die Voraussetzungen für den Ansatz der Anteile zum Buchwert entfallen.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt in seinem Urteil der Rechtsauffassung der Klägerin. Zu Recht hat diese unter Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die Anteile an der Tochtergesellschaft zum Buchwert angesetzt. Für die von der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass vertretene Auffassung, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 UmwStG auf Ebene der die Anteile übernehmenden Muttergesellschaft zu erfolgen hat, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr steht diese Regelung im diametralen Gegensatz zum Gesetzeswortlaut.

Während der Gesetzesgeber in § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausschließlich Regelungen zur Bewertung von übergehenden Wirtschaftsgütern trifft, wird im Satz 2 ausdrücklich eine gesonderte Bewertung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Von einem handwerklichen Fehler des Gesetzgebers bei der Formulierung des Satzes 2 kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr scheint es dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, hier eine spezielle und abschließende Bewertungsregel für die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft in der Steuerbilanz zu schaffen.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

 

   Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2016

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