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Selbstständiger Geschäftsbereich mit eigener Buchführung: Annahme eines Teilbetriebs

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 22.10.2015, IV R 17/12

 

Die steuerliche Begünstigung von Teilbetriebsveräußerungen setzt voraus, dass der veräußerte Geschäftsbereich mit hinreichender Selbstständigkeit betrieben wurde. Dies ist insbesondere dann in Zweifel zu ziehen, wenn es im Rahmen der organisatorischen Einbindung an einer eigenständigen Buchführung fehlt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der konkrete Fall betraf einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Dabei wurden neben Getränkeabholmärkten, die sowohl in eigener Regie als auch im Wege des Franchising geführt wurden (Bereich 1), auch Gastronomiebetriebe bzw. Veranstaltungen im Bereich der Gastronomie beliefert (Bereich 2: Gastronomie).

Im Jahr 2006 verkaufte die Klägerin den Bereich „Gastronomie“ für rund 2.700.000 € (davon Kundenstamm 1.500.000 €, Anlagevermögen 500.000 € sowie Forderungen und Verbindlichkeiten 700.000 €) an die Z-GmbH. Bis auf die Aushilfsfahrer wurden die dem Bereich „Gastronomie“ zugeordneten 15 Arbeitnehmer vom Erwerber übernommen.

Aufgrund der Veräußerung erzielte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.801.940 €, den sie als solchen aus der Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (in 2006) ansetzte und im Rahmen der Gewerbesteuererklärung nicht in den Gewinn aus Gewerbebetrieb einbezog.

Dem folgte das Finanzamt (FA) zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung, änderte seine Ansicht aber nach einer steuerlichen Betriebsprüfung: Es sei kein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert worden, weil es an der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs fehle. Somit wurde der laufende Gewinn um 1.801.940 € erhöht und der Gewerbesteuer unterworfen.

In seinem in EFG 2012, 1454, veröffentlichten Urteil vom 28.2.2012 (Az.: 1 K 2523/09 G) gelangte das Finanzgericht (FG) Münster im Rahmen einer Gesamtschau zum selben Ergebnis: Der Geschäftsbereich der Gastronomie sei nicht als hinreichend selbstständig zur Annahme eines Teilbetriebs anzusehen.

 

 

Lösung

Der BFH schloss sich dem an und urteilte: Der durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs „Gastronomie“ erzielte Gewinn ist Bestandteil des Gewerbeertrags, denn die Klägerin habe keinen Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert. Grund: Der veräußerte Geschäftsbereich „Gastronomie“ war nicht mit der für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlichen Selbstständigkeit ausgestattet.

In der ausführlichen Begründung des BFH hat letztlich folgender Gesichtspunkt den Ausschlag gegeben: Es war keine jeweils eigenständige Buchführung für die Unternehmensbereiche eingerichtet, sondern deren warenwirtschaftliche Trennung wurde lediglich teilweise in der Kostenstellenrechnung nachvollzogen. Eine Aufteilung der jeweiligen Erlöse und Kosten war insoweit zwar herleitbar, wurde aber nicht durchgängig vorgenommen. Eine interne Organisation und Verwaltung, die eine Eigenständigkeit ermöglichen, waren nicht klar erkennbar.

Zwar betont der BFH den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, die grundsätzlich nur den durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinn erfassen soll. Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebt, und als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden.

Die vom FG durchaus gesehenen Umstände, die für eine Teilbetriebsannahme sprachen, hielt der BFH im Ergebnis – wie zuvor das FG – selbst aber nicht für ausschlaggebend, weil die angesprochene Trennung nicht durchgängig erfolgte: Eine personelle Trennung war nach den Feststellungen des FG etwa für die Leergutlagerung und -sortierung sowie die Kommissionierung und Beladung der Lkw nicht gegeben. Auch wurden die Unternehmensbereiche bis auf die genannten punktuellen Bereiche organisatorisch einheitlich geführt.

 

 

Praxishinweise:

  • Im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt es stets auf die Verhältnisse beim Veräußerer und nicht auf die beim Empfänger an.
  • Als von der Rechtsprechung herausgearbeitete Abgrenzungsmerkmale nennt der BFH z.B.:
    – die räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,
    – einen eigenen Wirkungskreis,
    – gesonderte Buchführung,
    – eigenes Personal und eigene Verwaltung,
    – spezifisches Anlagevermögen,
    – ungleichartige betriebliche Tätigkeit,
    – eigener Kundenstamm und
    – eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation.
    Diese Merkmale müssen aber nicht sämtlich vorliegen.
  • Ob zivilrechtlich unter dem Gesichtspunkt des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ein zur Veräußerung vorgesehener Teil des Gesamtbetriebs definiert werden kann, ist für den steuerrechtlichen Begriff des Teilbetriebs entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Auffassung nicht von Bedeutung.
  • Zwar mag es den für die Buchführung Verantwortlichen auf den ersten Blick schmeicheln, wenn das Kriterium der eigenständigen Buchführung dem BFH so wichtig ist. Ob es aber neuzeitlichen Techniken im Bereich der Informationsverarbeitung gerecht wird, dieses Merkmal so in den Vordergrund zu rücken, wie hier vom BFH geschehen, darf bezweifelt werden. Dies zeigt schon der Blick auf neue Entwicklungen wie
    – die konzernweite Bündelung solcher Bereiche in SSC (Shared Service Center, vgl. Schäfer, BC 2007, 239 ff., Heft 10) und deren
    – Verwaltung im Cloud Computing (siehe Pietzko, BC 2014, 24 ff., Heft 1).
    Jedenfalls sind selbstständige wie nichtselbstständige Buchführungsexperten gut beraten, sich gegenüber den Wirkungen der Digitalisierung im Bereich des Rechnungswesens aufgeschlossener zu zeigen als mancher (beamteter) Richter.
  • Wenn sich z.B. die mit dem neuen SAP S/4 HANA verbundene Aufgabe des traditionellen Zweikreissystems aus Accounting und Controlling durchsetzt (vgl. dazu über erste Praxiseindrücke Hillmer, ZCG 06/2015, 257, insbesondere S. 259) und die damit erzielbare höhere Leistungsfähigkeit des Berichtswesens in den Blick der Geschäftsleitungen geraten sein wird, dürfte der Verweis auf entgegenstehende BFH-Rechtsprechung wenig helfen. Das atemberaubende Tempo, das hier im Zuge des Megatrends Digitalisierung seitens der IT-Branche vorgegeben wird, lässt für den Buchführungspraktiker nur einen Schluss zu: DV-orientierte Fortbildung geht hier vor Rechtsfortbildung!

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 1/2016

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