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Rückstellungen für Kosten eines künftigen Prozesses

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 11.11.2015, I B 3/15

 

Rückstellungen für Prozesskosten dürfen erst dann gebildet werden, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist. Einzubeziehen sind jedoch nur die voraussichtlichen Kosten für die am jeweiligen Bilanzstichtag angerufene Instanz.

[Leitsatz d. Red.]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Vertriebsgesellschaft (GmbH) unterhielt Geschäftsbeziehungen mit D in Frankreich. Im April 2007 hatte D die Vertragsvereinbarung mit der GmbH gekündigt. Daraufhin leitete die GmbH (aufgrund einer entsprechenden Abrede in Art. 10 der Vertriebsvereinbarung) im März 2008 ein Schiedsgerichtsverfahren ein.

Das Finanzamt erkannte die auf den Ablauf des Streitjahres 2007 gebildete Rückstellung für künftige Prozesskosten über 517.484 € nicht an.

 

 

Lösung

Künftige Prozesskosten für einen am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Prozess können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden. Grund: Verbindlichkeitsrückstellungen dürfen (gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) nur gebildet werden, wenn die für das Entstehen der Schuld erforderlichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale am Bilanzstichtag erfüllt sind.

Allerdings: Mit Blick auf etwaige Kosten eines noch nicht eingelegten Rechtsmittels gegen ein am Bilanzstichtag noch nicht ergangenes vorinstanzliches Urteil kann von einer wirtschaftlichen Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale bereits dann auszugehen sein, wenn sich unter Würdigung der Gesamtumstände die tatsächliche Einlegung des Rechtsmittels am Bilanzstichtag nur noch als selbstverständliche und daher rein formale Handlung darstellt. Zu dokumentieren ist hierbei, aus welchen Gründen hiernach im anhängigen Verfahren noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Rückstellung für Prozesskostenrisiko kann sowohl beim Beklagten als auch beim Kläger in Betracht kommen. Je nach Ausgang des Rechtsstreits müssen die Gerichts- und Anwaltskosten von einem Beteiligten allein oder auch gemeinsam getragen werden. Die bloße schriftliche Androhung einer Schadensersatzforderung ist jedoch unzureichend für eine Rückstellungsbildung.
  • Hat z.B. ein Kläger erst im Jahr 2016 Klage erhoben, so ist eine Rückstellung erstmals zum 31.12.2016 zu bilden. Aufgrund des Vorsichtsprinzips hat der Kaufmann grundsätzlich damit zu rechnen, dass ein für ihn ungünstiges Urteil ergeht, er also den Prozess verliert. Lediglich für Klagen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich willkürlich oder erkennbar nur zum Schein gegen den Steuerpflichtigen angestrengt worden sind, ist eine Ausnahme von der Bilanzansatzpflicht zuzulassen.
  • Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel wirkt nicht auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zurück; in diesem Fall liegt also keine Wertaufhellung vor. Die Rückstellung kann damit erst in dem Wirtschaftsjahr aufgelöst werden, in dem der Verzicht erfolgte. Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Inwieweit bei der Aufstellung der Bilanz Ereignisse nach dem Bilanzstichtag als wertaufhellende Tatsachen zur Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten zu berücksichtigen sind, zeigt Frye an einem Beispiel (BC 2002, 246, Heft 11).
  • Eine Rückstellung für Prozesskosten kann bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung unzulässig sein. Insbesondere bei der Frage, ob Rückstellungen für Prozessrisiken in der Handels- und Steuerbilanz zu bilden sind, gibt es naturgemäß viele Unsicherheiten.
  • Wird im Fall eines Rechtsstreits eine Rückstellung passiviert, besteht diese bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in voller Höhe oder – bei ernsthaften Vergleichsverhandlungen – bis zu einem Vergleichsabschluss in dessen voraussichtlicher Höhe fort. Ist über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden, ist die gebildete Rückstellung aufzulösen. Hierbei ist lediglich eine ergebnisneutrale Umbuchung erforderlich (Buchungssatz: Rückstellungen an Verbindlichkeiten).
  • Wegen der Ungewissheit über den Eintritt des Risikos oder des Verlusts (z.B. der Ausgang einer Schadensersatzklage im Passiv-Prozess) oder dessen Umfang kann im Einzelfall die Rückstellung in der Zukunft ganz oder teilweise aufgelöst werden. Wie die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits zu ermitteln sind und wie die Anpassung einer Rückstellung bei Änderung der Bewertungsparameter zu erfolgen hat, zeigt Engel-Ciric in BC 2013, 244 f., Heft 6.
  • Neben der Prüfung des voraussichtlich erforderlichen Erfüllungsbetrags ist auf jeden Bilanzstichtag die Abzinsung mit dem für die verbleibende Laufzeit maßgeblichen aktuell anwendbaren Zinssatz neu zu ermitteln.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2016

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