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Investitionsabzugsbetrag: Zweifelsfragen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 8.5.2009, IV C 6 – S 2139-b/07/10002

 

Investitionsabzugsbeträge können (gemäß § 7g EStG) von Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (auch für GWGs und Sammelposten/Pool-Bewertung) geltend gemacht werden. Der Abzug von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befinden (z.B. Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die ein Mitunternehmer erwerben und anschließend an die Gesellschaft vermieten will), ist nicht zulässig.

Im Folgenden werden wesentliche Inhalte des 21 Seiten umfassenden BMF-Schreibens zusammengefasst wiedergegeben.

 

Was ist bei der einer Änderung der Höhe des Investitionsabzugsbetrages zu beachten?

Höhe des Investitionsabzugsbetrages: bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK). Bei Erhöhung der prognostizierten AHK ist der erhöhte Betrag maßgebend. Übersteigt hingegen der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag 40% der tatsächlichen AHK, gilt Folgendes: Der Restbetrag darf für AHK, die innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraumes nachträglich anfallen, verwendet werden – andernfalls ist der Restbetrag rückgängig zu machen (keine „Übertragung“ zulässig!).

 

Verändert sich die Abschreibungshöhe aufgrund des Investitionsabzugsbetrages?

Als Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages (bei Betriebsvermögensvergleich außerhalb der Bilanz) können die tatsächlichen AHK um 40% gewinnmindernd herabgesetzt werden (Buchung: außerordentlicher Aufwand an Wirtschaftsgut). Dadurch vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.

 

Praxishinweis:

Die entsprechende Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (in Höhe des Investitionsabzugsbetrages) kann zur Anwendung der Regelungen zu den GWGs bis 150 € (netto) bzw. der Sammelposten/Gruppenbewertung (> 150 € bis ≤ 1.000 €) führen. Im Klartext: Eine Aktivierung als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann bei Unterschreitung der jeweiligen Betragsgrenzen entfallen.

 

 

Wie ist die Betriebsvermögensgrenze zu ermitteln?

Das Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) wird am Ende des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Investitionsabzuges wie folgt (nach den steuerlichen Werten) ermittelt:

Anlagevermögen

+ Umlaufvermögen

+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten

./. Rückstellungen

./. Verbindlichkeiten

./. steuerbilanzielle Rücklagen (z.B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)

./. noch passivierte Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 ff. EStG a. F.

./. passive Rechnungsabgrenzungsposten

= Betriebsvermögen (i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG)

 

 

Praxishinweise:

  • Bei Überschreiten der Betriebsvermögensgrenze (von 335.000 € in nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 endenden Wirtschaftsjahren) können die Steuerrückstellungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt werden. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) darf der Gewinn – ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen – 100.000 € nicht übersteigen.
  • Bei mehreren Betrieben sind für jeden Betrieb die Betriebsgrößenmerkmale gesondert zu prüfen.
  • Führen nachträgliche Änderungen (z.B. zusätzliche Aktivierung eines Wirtschaftsgutes) zum Überschreiten der maßgebenden Betriebsgrößenobergrenzen des Abzugsjahres, ist der entsprechende Steuerbescheid zu ändern.

 

 

Welche Besonderheiten sind bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages zu beachten?

  • Wiederholte Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für bestimmte Investitionen setzt eine ausreichende Begründung voraus: Weshalb wurden die Investitionen trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt, sind aber dennoch weiterhin geplant?
  • Investitionsabzugsbeträge im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe: Diese sind nur zulässig, wenn die maßgebenden Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durchgeführt werden (z.B. kleinere Anschaffungen).
  • Eine nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist und die Investition noch aussteht. Dabei werden erhöhte Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht gestellt (z.B. angeforderte Prospekte). Ein versehentliches Unterbleiben gilt nicht als Argument.
    Ausnahmen beschränken sich auf bereits durchgeführte Investitionen.
  • Investitionsabzugsbeträge bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebes: Hierunter fallen außerordentlich bedeutende Maßnahmen wie z.B.
    – Eröffnung eines neuen Geschäftszweigs,
    – wesentliche Erweiterung der bisherigen Kapazität,
    – Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    – Erschließen neuer Märkte,
    – Erweiterung des Sortiments oder der Produktpalette um ein Produkt, das wesentliche Unterschiede zu bisherigen Produkten aufweist und nicht lediglich eine bestehende Produktlinie modifiziert.

 

Hinweis:

Maßnahmen zur Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes zählen nicht zu einer wesentlichen Betriebserweiterung.

 

 

Wie hat die Funktionsbeschreibung auszusehen?

Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des Wirtschaftsgutes nicht hinreichend bestimmen lässt (z. B. „Maschinen“ oder „Fuhrpark“), sind nicht zulässig; dies gilt auch für eine „räumliche“ Betrachtungsweise (z.B. Büro, Werkshalle, Stall). Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten Wirtschaftsgutes und zur Höhe der voraussichtlichen AHK müssen sich aus den der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung).

 

 

Beispiele für die Funktionsbeschreibung eines Wirtschaftsgutes 

Beschreibung

begünstigtes Wirtschaftsgut, z.B.

Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut, z.B.

Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes

Produktionsmaschine, Werkzeug für Reparatur und Wartung

Einrichtungsgegenstand für die Produktionshalle

Vorrichtung für die Beseitigung und Entsorgung betrieblicher Abfälle

Sammelbehälter für Abfälle, Reinigungsmaschine

Produktionsmaschine

Vorrichtung für die Verbesserung des Raumklimas in betrieblichen Räumen und Hallen

Klima- und Trockengerät (sofern nicht Gebäudebestandteil)

Produktionsmaschine, Einrichtungsgegenstand

Vorrichtung für die Versorgung des Viehs in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Fütterungsanlage, Futterbehälter, Werkzeug für die Futterverteilung

Klimagerät, Abfallbehälter, Stalleinrichtung

 

 

Beispiele für stichwortartige Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des jeweiligen Wirtschaftsgutes ergibt

Stichwortartige Bezeichnung

begünstigtes Wirtschaftsgut, z.B.

Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut, z.B.

Bürotechnik-Gegenstand

Computer, Drucker, Faxgerät, Telefon, Kopierer

Büroeinrichtungsgegenstand, Büromöbelstück

Nutzfahrzeug

Traktor, Lkw, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler

Pkw

Pkw

Jedes Fahrzeug, das üblicherweise vorrangig der Personenbeförderung dient

Traktor, Lkw, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler

 

 

Eine Zusammenfassung mehrerer funktionsgleicher Wirtschaftsgüter, deren voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmen, ist zulässig. Dabei ist die Anzahl dieser Wirtschaftsgüter anzugeben.

 

 

Beispiel:

Geplante Anschaffung:

5 Bürostühle für je 100 €

Erforderliche Dokumentation, z.B.

5 x Büroeinrichtungsgegenstand insg. 500 €

 


Welche Voraussetzungen sind an das Verbleiben des begünstigten Wirtschaftsguts im Betrieb geknüpft?

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (Verbleibens- und Nutzungszeitraum) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (Verbleibensvoraussetzung). Im Klartext: Bei Veräußerung, Vermietung, Übertragung usw. des begünstigten Wirtschaftsguts im Verbleibenszeitraum ist in der Regel der hierfür beanspruchte Investitionsabzugsbetrag – einschließlich der Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages und der ggf. erfolgten Herabsetzung der AfA-Bemessungsgrundlage sowie die sich daraus ergebende Folgeänderung bei der Abschreibung – rückgängig zu machen.

 

 

Hinweis:

Hat der Steuerpflichtige keinen unmittelbaren Einfluss auf das vorzeitige Ausscheiden des Wirtschaftsguts, z.B. infolge

  • Ablaufes der Nutzungsdauer wegen wirtschaftlichen Verbrauches,
  • Umtausches wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität oder
  • höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe (s. R 6.6 Abs. 2 EStR)

gilt die Verbleibensvoraussetzung dennoch als erfüllt.

 


Was ist hinsichtlich des Nutzungsumfangs und der Höhe der Investitionsabzugsbeträge zu beachten?

  • Nutzungsumfang: mindestens 90% betrieblich; hierzu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Bei Anwendung der sog. 1%-Regelung wird eine mehr als 10%-ige private Nutzung angenommen.
  • Summe der Investitionsabzugsbeträge am Ende des Wirtschaftsjahres: maximal 200.000 € je Betrieb (abzüglich der in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge und noch bestehender Ansparabschreibungen!). Eine Pflicht zur vorzeitigen Auflösung von Ansparabschreibungen besteht nicht.

 

Praxishinweis:

Scheidet das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem begünstigten Betrieb aus, wird es dort nicht mehr zu mindestens 90% betrieblich genutzt oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben, handelt es sich um eine „schädliche Verwendung der Investition“. Was ist in diesem Fall zu tun?

  1. Im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages: Rückgängigmachung der Gewinnminderung.
  2. Im Wirtschaftsjahr, in dem das schädlich verwendete Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde: Rückgängigmachung der Hinzurechnung und der Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Der Steuerpflichtige hat den maßgebenden Sachverhalt spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzuzeigen, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis (z.B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung) eintritt.

 

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, sind die Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

 

[Zusammenfassung der Red.]

 

Heft 6/2009

becklink281689

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