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Mittelbare Beteiligung – Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 58/13

 

Ist ein Geschäftsführer mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt, so kann eine Bürgschaftsübernahme für die Gesellschaft auch im Gesellschafterverhältnis zur Obergesellschaft begründet sein. Dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein, wie das am 3.2.2016 veröffentlichte Urteil des BFH zeigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war mit 20% am Grundkapital der F-GmbH und zu 5,71% am Grundkapital der F-KGaA beteiligt. Die F-GmbH war der voll haftende Gesellschafter der F-KGaA. Die F-KGaA erwarb sämtliche Anteile an der G-GmbH, welche wiederum alleinige Gesellschafterin der A&B-GmbH war. In der Folge wurde der Kläger zum Geschäftsführer der A&B-GmbH ernannt. Er bezog ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 15.000 €.

Im Rahmen der Sanierungsbemühungen erhielt die A&B-GmbH eine Landesbürgschaft für einen Kontokorrentkredit in Höhe von 1 Mio. €. Voraussetzung für die Erteilung der Landesbürgschaft war die Hingabe einer Bürgschaft der Geschäftsführer für die A&B-GmbH. Der Kläger gab daraufhin gegenüber der Bank zwei Bürgschaften in Höhe von insgesamt 163.400 € ab.

Nach der Insolvenz sämtlicher Gesellschaften wurde der Kläger in voller Höhe für die gegebenen Bürgschaften in Anspruch genommen. Der Kläger machte daraufhin die Bürgschaftsverluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 17 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da eine Verlustberücksichtigung bei einer nur mittelbaren Beteiligung ausscheide.

Im Klageverfahren machte der Kläger die Bürgschaftsverluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Er begründet dies damit, dass er nur über die Hingabe der Bürgschaft sein erhebliches Geschäftsführergehalt habe sichern können. Nur aufgrund der Bürgschaft habe er den versprochenen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Gehaltszusage bekommen. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage vollumfänglich statt. In der Revision strebt das Finanzamt eine Aufhebung des Urteils an.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Kläger und Finanzgericht. Grundsätzlich sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie anfallen. Stehen die Kosten mit mehreren Einkunftsarten in Verbindung, so ist der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang entscheidend.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die Zuordnung von Bürgschaftsverlust dahingehend konkretisiert, dass eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegt, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist. In einem solchen Fall stellen die Bürgschaftsverluste nachträgliche Anschaffungskosten dar. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber: Bei einem nur in sehr geringem Umfang beteiligten Arbeitnehmer ist eine stärkere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegeben. Bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe ist auch eine mittelbare Beteiligung zu berücksichtigen. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt den Finanzgerichten.

Im Ausgangsfall hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die Hingabe der Bürgschaft Voraussetzung für die Erteilung der Landesbürgschaft war und vor allem der Sicherung der erheblichen Gehalts- und Tantiemezahlungen diente. Insofern besteht ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; die Bürgschaftsverluste sind dort als Werbungskosten zum Abzug zu bringen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2016

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