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Bürgschaft für einen Kunden durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer – Werbungs- oder nachträgliche Anschaffungskosten?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 15.10.2015, 3 K 472/14 E (Revision zugelassen)

 

Der BFH hat sich in der Vergangenheit intensiv mit der Behandlung einer Bürgschaft oder ähnlichen Stützungsmaßnahmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft beschäftigt. Doch lassen sich die hier entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf die Erteilung einer Bürgschaft für einen Kunden bzw. Mandanten der Gesellschaft anwenden? Mit dieser Frage hat sich nun das Finanzgericht Münster (FG) in einem Urteil auseinandergesetzt (veröffentlicht am 15.1.2016).

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 25% am Stammkapital einer Steuerberatungs-GmbH beteiligt und bei dieser Gesellschaft als Steuerberater tätig. Einer seiner Mandanten geriet durch den unerwarteten Wegfall eines Hauptkunden in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zur Sicherung des Mandats und der ausstehenden Honorarforderungen übernahm der Steuerberater im Rahmen der Sanierungsbemühungen eine Bürgschaft für den Mandanten gegenüber dessen Hausbank. Es bestanden keinerlei persönliche Beziehungen zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten. Wie aus Protokollen der Gesellschafterversammlung hervorgeht, wäre ein Honorarausfall des Mandanten in voller Höhe zulasten der Tantieme des Steuerberaters gegangen.

Nach dem Scheitern der Sanierungsbemühungen wurde der Steuerberater von der Bank als Bürge in Anspruch genommen. Regressforderungen gegenüber dem Mandanten blieben erfolglos.

Der Steuerberater machte daraufhin die Aufwendungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt bewertete sie dagegen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung.

 

 

Lösung

Das FG Münster folgt der Auffassung des Steuerberaters. Zunächst stellt das FG fest, dass offenkundig keine privat veranlassten Aufwendungen vorliegen. Anschließend widmet sich das Gericht der Unterscheidung von Werbungs- und nachträglichen Anschaffungskosten.

Gemäß der gängigen BFH-Rechtsprechung ist eine Stützungsmaßnahme zugunsten der Gesellschaft durch einen wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Soweit sich das Finanzamt auf diese Rechtslage beruft, ist aber Folgendes zu beachten: Im Ausgangsfall gewährt der Steuerberater nicht seiner Gesellschaft, sondern einem Mandanten eine finanzielle Stützungsmaßnahme. Zwar wird durch die Stützung des Mandaten und der damit verbundenen Sicherung der Honoraransprüche auch die Steuerberatungs-GmbH mittelbar gestützt. Doch hätte ein Ausfall des Mandanten nicht den Bestand der Steuerberatungs-GmbH gefährdet. Vielmehr diente die Stützungsmaßnahme zur Sicherung der Tantiemeansprüche des Steuerberaters. Die Aufwendungen stehen somit in einem direkten Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Steuerberaters.

Ferner sind derartige Bürgschaftsübernahmen nicht unüblich, wie das Gericht betont. Der Steuerberater führt dazu den vergleichbaren Fall eines Kollegen an. Für einen Fremdvergleich ist hier auch nicht zwingend auf den Fall eines angestellten Steuerberaters zurückzugreifen. Stattdessen kann auf eine Freiberufler-Sozietät abgestellt werden. In einem solchen Fall würde die Bürgschaftsinanspruchnahme zu laufenden Betriebsausgaben führen.

Somit stellen die Aufwendungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme aus Sicht des FG Münster Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2016

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