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Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer an Flüchtlinge und Asylsuchende

Mitarbeiter der BC-Redaktion

Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern

 

Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seines Arbeitnehmers. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden (§ 39c Abs. 1 Satz 2 EStG). Auch für die Beantragung von Kindergeld sind sowohl die steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten als auch die des Kindes erforderlich.

Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch für Personen, die als Flüchtlinge oder Asylsuchende in das Bundesgebiet einreisen und zunächst z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind. Die Vergabe der Identifikationsnummer wird durch die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsorts angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten dieser Personen in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatische Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern. Damit die Vergabe der Identifikationsnummer möglichst schnell erfolgen kann und das Mitteilungsschreiben den Arbeitnehmer auch erreicht, sind bei der melderechtlichen Erfassung der Person vollständige und genaue Angaben zu machen (z.B. Angabe aller Vornamen, bei Unterbringung in Sammelunterkünften gegebenenfalls Zusätze wie z.B. Haus 3 oder Flur 8). Das Mitteilungsschreiben wird mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Identifikationsnummer an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt.

Sofern die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer nicht mehr bekannt sein sollte, kann eine erneute Mitteilung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Dabei sollten möglichst Unterlagen zur Feststellung der Identität des Arbeitnehmers beigefügt werden, wie z.B. Kopie (keine Originale) des Reisepasses, Auskunftsnachweis, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Führerschein.

Die Vergabe einer Identifikationsnummer sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt zur Wahrnehmung und Sicherstellung der steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers. Er beinhaltet keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 6/2016

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