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Haftpflichtversicherungsschutz nicht immer Arbeitslohn

Jürgen Plenker

BFH-Urteile vom 19.11.2015, VI R 47/14 und VI R 74/14

 

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch seinen Arbeitgeber führt einerseits zu Arbeitslohn und andererseits zu Werbungskosten. Grund: Der angestellte Rechtsanwalt ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet, und eine Steuerbefreiungsvorschrift kommt für die Übernahme solcher Werbungskosten nicht in Betracht. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.

 

 

Praxis-Info!

In Abgrenzung hierzu sind Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung laut Bundesfinanzhof nicht als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln. Eine solche Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit der GmbH selbst als Rechtsanwaltsgesellschaft; diese haftet nach dem GmbH-Gesetz den Mandanten gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Somit erfasst eine solche Versicherung keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten. Deshalb versicherte die GmbH durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Über die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GmbH hinaus unterhielt im Streitfall auch jeder angestellte Anwalt der GmbH eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen.

Mit der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfte auch geklärt sein, dass bei den angestellten Rechtsanwälten kein Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung ausschließlich Beiträge für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung leistet.

Ebenso wie bei den angestellten Rechtsanwälten ist die Finanzverwaltung bisher wegen der standesrechtlichen Verpflichtung bei angestellten Krankenhausärzten verfahren, die im Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses mitversichert sind. Die vom Krankenhaus übernommenen Beiträge waren demnach Arbeitslohn und Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich nunmehr entschieden, dass die Mitversicherung angestellter Krankenhausärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses nicht zu Arbeitslohn führt, weil eine solche Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof, dass für die angestellten Ärzte im Streitfall keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bestand. Soweit sich die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses auch auf die Haftpflicht der in einem Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus stehenden Personen erstreckt, ist der damit gegebenenfalls bestehende Versicherungsschutz lediglich Folge der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung für die Betriebshaftpflichtversicherung.

Damit ergibt sich bei angestellten Krankenhausärzten die gleiche Lösung wie bei angestellten Steuerberatern, bei denen die Mitversicherung in der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers ebenfalls nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt (gemäß § 67 Abs. 1 StBerG besteht die Versicherungspflicht nur für selbstständige Steuerberater etc.).

 

 

Praxishinweis:

Selbstständige Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen – allerdings wird ihnen dies angeraten (siehe Hofäcker, BC 2012, 294, Heft 7). Es besteht keine standesrechtliche Verpflichtung.

Wird nun ein Buchführungsbüro in der Rechtsform einer GmbH geführt und schließt die GmbH in einer Berufshaftpflichtversicherung ihre angestellten (Bilanz-)Buchhalter mit ein, dürfte im Sinne der beiden jüngsten BFH-Urteile ebenfalls kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegen. Denn es besteht keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung.

Bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sollte der selbstständige Bilanzbuchhalter den Umfang des Versicherungsschutzes mit seinen Serviceleistungen, die er den Kunden anbietet, vergleichen. Nicht alle in der Praxis angebotenen Serviceleistungen der selbstständigen Bilanzbuchhalter sind durch die von Versicherern offerierten Policen gedeckt. Für nicht versicherte Tätigkeiten trägt der selbstständige Bilanzbuchhalter das Haftungsrisiko selbst – genauso wie für gesetzlich nicht zulässige Dienstleistungen (vgl. Hofäcker, BC 2012, 294, Heft 7).

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 3/2016

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