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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine vorweggenommenen Werbungskosten

Jürgen Plenker

BVerfG-Beschlüsse vom 14.6.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10

 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die gesetzgeberische Qualifikation von Altersvorsorgeaufwendungen, wie der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs (2016 = Höchstbetrag von 22.767 € bzw. 45.534 € bei Zusammenveranlagung; Abzugsbetrag 82%) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die gesetzlich vorgesehene Übergangsphase von 2005 bis 2025.

Bereits der Bundesfinanzhof habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die an die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu leistenden Beiträge ihrer Rechtsnatur nach nicht in vollem Umfang Werbungskosten des Beitragszahlers darstellen. Sie weisen nämlich gemäß ihrer Bestimmung zur Erzielung zukünftiger Einkünfte anders als üblicherweise vorweggenommene Werbungskosten zugleich vermögensbildende oder versicherungsspezifische Komponenten auf. Mit der einheitlichen Zuweisung von Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben hat der Gesetzgeber jedenfalls seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und der späteren Altersbezüge ist aber so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Die späteren Renten aus der Altersbasisversorgung wie der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden bekanntlich mit dem sog. Besteuerungsanteil (2016 = 72%) besteuert. Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung aber erst in den Kalenderjahren der Rentenbesteuerung. Erst zu diesem Zeitpunkt ergeben sich die maßgebenden steuerrechtlichen Zusammenhänge aus einer Gesamtbetrachtung der steuerlichen Vorschriften der Aufbau- und der Rückflussphase.

 

 

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht weist allerdings bereits jetzt darauf hin, dass es nach der geltenden Rechtslage für die Arbeitnehmerjahrgänge, die in den Jahren 2039 bis 2043 in die Rentenbezugsphase eintreten, nicht ausgeschlossen ist, dass es zu einer Doppelbesteuerung kommen wird. Grund hierfür sind ihre Beiträge zur sog. Altersbasisversorgung, die in den ersten Jahren seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem Jahr 2005 nur in verhältnismäßig geringem Umfang steuerlich berücksichtigt worden sind.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 9/2016

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