CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Sachzuwendungen: Widerruf der Pauschalbesteuerung

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 15.6.2016, VI R 54/15

 

Bei Sachzuwendungen (besonders Geschenke) an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) und an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) kann der Zuwendende die Einkommen- bzw. Lohnsteuer für den Empfänger pauschal mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen; die Versteuerung beim Empfänger ist mit dieser Pauschalierung abgegolten. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 EStG und Abs. 2 EStG können unabhängig voneinander für sämtliche Zuwendungen an Dritte einerseits und eigene Arbeitnehmer andererseits ausgeübt werden. Diese Ausübung der Wahlrechte erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung (vgl. Zeile 19 des amtlichen Vordrucks).

 

 

Praxis-Info!

Im Gegensatz zur Finanzverwaltung vertritt der Bundesfinanzhof in einem nunmehr veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass eine Rücknahme des Pauschalierungswahlrechts nach § 37b EStG – jeweils gesondert für den Pauschalierungskreis nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG – bis zur Unanfechtbarkeit (= Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft z.B. durch Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung oder Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist) jederzeit möglich ist. Ein bindender Charakter der Wahlrechtsausübung ergibt sich nämlich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Diese Rücknahme des Pauschalierungswahlrechts wird aber nur durch Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt; eine formlose Erklärung des Zuwendenden – gegenüber der Finanzverwaltung oder auch dem Finanzgericht – genügt hingegen nicht.

Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger vom Zuwendenden von der Rücknahme des Pauschalierungsantrags zu unterrichten, damit der Empfänger von seinen steuerlichen Pflichten erfährt (Erfassung der Einkünfte im Jahr der Zuwendung) und diesen nachkommen kann. Die steuerlich maßgebende vierjährige Festsetzungsfrist beginnt beim Zuwendungsempfänger erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zuwendende die Rücknahme seines Pauschalierungsantrags erklärt (sog. rückwirkendes Ereignis; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), sodass die Finanzverwaltung die Versteuerung beim Empfänger in jedem Fall vornehmen kann.

 

 

Praxishinweis:

Für die Praxis bleibt die Frage: Warum sollte der Zuwendende die Pauschalbesteuerung widerrufen? Im Streitfall sah sich der Zuwendende, der Präsente nach § 37b EStG pauschal besteuert hatte, bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit zusätzlichen Steuernachforderungen nach § 37b EStG für weitere Präsente sowie VIP-Karten konfrontiert. Dies sah der Zuwendende nicht ein und hatte daher die bisher vorgenommene Pauschalbesteuerung für Präsente widerrufen.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld


BC 11/2016

becklink382373

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü