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Beitragserstattungen einer Direktversicherung: Keine negative Lohnsteuer

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 28.4.2016, VI R 18/15

 

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlung freigewordener Deckungsmittel aus einer gekündigten, pauschal besteuerten Gruppendirektversicherung an den Arbeitgeber als Rückzahlung von Arbeitslohn zu beurteilen und insoweit negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen ist. Das Gericht lehnt dies ab, da die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer gesetzlich nicht vorgesehen sind. Daher konnte dahinstehen, ob die Auszahlung des Rückkaufwerts durch die Direktversicherung an den Arbeitgeber als Rückzahlung von (zuvor zugeflossenem) Arbeitslohn zu beurteilen ist oder ob es sich hierbei um einen lohnsteuerlich nicht relevanten privaten Vermögensverlust der Arbeitnehmer handelt.

 

 

Praxishinweis:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind als Arbeitslohn pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge, die das Versicherungsunternehmen an den Arbeitgeber zurückzahlt, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus der Direktversicherung ganz oder teilweise ersatzlos verliert, mit gleichzeitig (im selben Kalenderjahr) anfallenden pauschal besteuerten Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu verrechnen. Allerdings lässt die Finanzverwaltung eine Verrechnung der Beitragsleistungen im selben Kalenderjahr nur bis auf null zu. Eine Minderung der Beitragsleistungen des Arbeitgebers aus den Vorjahren ist nicht möglich (R 40b.1 Abs. 14 Sätze 1 bis 3 LStR). Im Streitfall war jedoch eine solch positive pauschale Lohnsteuer weder angemeldet noch festgesetzt worden.

Auch der Arbeitnehmer kann keine negativen Einnahmen aus pauschal besteuerten Beitragsleistungen geltend machen.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 10/2016

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