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Scan einer Rechnungskopie reicht für Vorsteuervergütung

BC-Redaktion

FG Köln, Urteil vom 20.1.2016, 2 K 2807/12

 

Ein ausländischer Unternehmer hat selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren „nur“ eine Rechnungskopie übermittelt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt (Aufdruck „COPY 1“ auf den elektronischen Rechnungen).

Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist (30.9.2011) keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Die Vorlage einer Kopie reiche nicht aus, da nicht auszuschließen sei, dass die Originalrechnung nicht mehr beim Antragsteller vorliege; diese könne in anderem Zusammenhang zum Zwecke des Erhalts einer Steuervergütung verwendet werden.

In ihrem Einspruch fügte die österreichische GmbH eingescannte Originalrechnungen bei.

 

 

Lösung

Die hiergegen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Der 2. Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden „Kopie der Rechnung“ erfülle. Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt wird. Anders als beim früheren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

 

 

Praxishinweis:

  • In der Vergangenheit waren mit dem (in Papierform) zu stellenden Vergütungsantrag die maßgeblichen Rechnungen dem BZSt als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte das BZSt auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Weiterhin konnte das BZSt prüfen, ob an dem Original Manipulationen vorgenommen wurden.
  • Mit Umstellung auf das elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnungen hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und mit Blick auf eine künftige Verwendung zu markieren.

Somit bedeutet es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an das BZSt zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist. In beiden Fällen kann das BZSt weder das Originaldokument mit Blick auf seine Authentizität prüfen, noch hieran Markierungen anbringen.

Durch das vom BZSt geforderte Verfahren ist nicht sichergestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der elektronischen Übersendung noch im Besitz der Originalrechnung ist, da er die Rechnung auch zeitlich vor dem Versenden bereits elektronisch erfassen und die Rechnung anschließend weitergeben kann.

Soweit das BZSt Zweifel hat, ob das übersandte Dokument zur Vorsteuervergütung berechtigt, ist es dem BZSt unbenommen, die Originalrechnung in Papierform anzufordern (siehe § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV).

 

 

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

Gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 kann ein EU-Mitgliedstaat vor Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine „Kopie der Rechnung“ oder des Einfuhrdokuments einreicht.

Die Entscheidung des FG Köln erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 bis 62 UStDV. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten (siehe ausführlich Herzing/Maier-Siegert, BC 2010, 2 ff. Heft 1). So muss dem elektronischen Vorsteuer-Vergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV (im Streitzeitraum maßgebliche Fassung) die Rechnung in Kopie beigefügt werden. Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuer-Vergütungsanspruchs. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV wurde jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert, dass nunmehr eine „eingescannte Originalrechnung“ verlangt wird.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 3/2016

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