CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Neues zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 2.12.2015 und 3.12.2015

 

Mit einer Reihe von am 28.1.2016 veröffentlichten Urteilen hat der BFH Stellung zu diversen Zweifelsfragen in Bezug auf die umsatzsteuerliche Organschaft genommen.

 

 

Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (BFH-Urteil vom 2.12.2015, V R 67/14)

Für das Zustandekommen einer Organschaft ist (gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) die Eingliederung einer Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers Voraussetzung. Somit kann eine Organschaft nur dann vorliegen, wenn der Organträger über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft verfügt. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG ausübt, scheidet somit als Organträger aus.

Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch nach Unionsrecht keine unterschiedliche Rechtsfolge.

 

 

Voraussetzungen der Organschaft (BFH-Urteil vom 2.12.2015, V R 15/14)

Voraussetzung für das Zustandekommen der Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers.

  • Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft verfügt. Die Mehrheitsbeteiligung kann sich entweder unmittelbar oder mittelbar über eine durch eine Tochtergesellschaft gehaltene Beteiligung ergeben. Entscheidend ist, dass die Beteiligung rechtssicher bestimmbar ist.
  • Eine organisatorische Eingliederung liegt dann vor, wenn der Organträger mit der Organgesellschaft über deren Geschäftsführung personell verflochten ist. Verfügt die Organgesellschaft über mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, so ist es ausreichend, wenn
    – zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer des Organträgers ist,
    – der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und
    – der Organträger zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist.

 

 

Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft (BFH-Urteil vom 2.12.2015, V R 25/13)

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr die Bildung einer Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften zu. Voraussetzung hierfür ist: Sämtliche Gesellschafter der Tochterpersonengesellschaft sind neben dem Organträger Personen, die finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

Dies war im Ausgangsfall bei zwei GmbH & Co. KGs der Fall. In beiden Fällen war der Organträger zu 100% am Kapital der „Kommanditisten-GmbH“ beteiligt.

 

 

Hinweis:

Da natürliche Personen nicht „finanziell eingliederbar“ sind, ist das Urteil lediglich für Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB relevant (insbesondere GmbH & Co KGs).

 

 

 

Keine Organschaft bei Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 3.12.2015, V R 36/23)

Eine Unternehmensübertragung ist als sog. Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Wichtig ist dabei, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Das heißt: Das Unternehmen muss von einem Erwerber übernommen werden.

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Unternehmen in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft aufgespalten wird, da zwischen den beiden Gesellschaften mangels der erforderlichen eigenen Mehrheitsbeteiligung (siehe oben) keine Organschaft besteht.

 

 

Praxishinweis:

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für den Organkreis im Außenverhältnis hat stets die Muttergesellschaft (der Organträger) zu erfüllen. Rechnungen aus Innenumsätzen zwischen Muttergesellschaft (Organträger) und Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) haben hingegen auf die Umsatzsteuer keine Auswirkung; sie fungieren lediglich als Abrechnungsbeleg bzw. interner Buchungsbeleg (zur Umsatzsteuerorganschaft bei beschränktem Vorsteuerabzug: Weiterberechnungen innerhalb verbundener Unternehmen vgl. ausführlich Bathe, BC 2015, 405 ff., Heft 9, mit zahlreichen Anwendungsfällen).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2016

becklink375439

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü