CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Neue Grenzgängerregelung mit Österreich

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Pressemitteilungen vom 21.8.2023 und 22.8.2023

 

„Grenzgänger“ sind Arbeitnehmer, die in einer bestimmten Grenzzone eines Staates wohnen, in der entsprechenden Grenzzone des Nachbarstaats arbeiten und täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Die bestehenden Grenzgängerregelungen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz führen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen dazu, dass das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers verbleibt und nicht auf den Tätigkeitsstaat übergeht.


 

Praxis-Info!

Um den jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt und den geänderten Arbeitsformen (vor allem der Arbeit im Home-Office) Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung in Bezug auf Österreich neu gefasst. Die Grenzgängereigenschaft (Besteuerungsrecht = Wohnsitzstaat) ist erfüllt, wenn der jeweilige Arbeitnehmer

– in seinem Wohnsitzstaat in der Nähe zur Grenze seinen Hauptwohnsitz hat und

– die Arbeitnehmertätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze erfüllt.

Arbeitstage im Home-Office sind somit keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung mehr!

Die Formulierung „in der Nähe der Grenze“ umfasst die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Die Tätigkeit wird in dieser Zone ausgeübt bzw. geleistet, wenn die Person während des Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der „Nähe der Grenze“ tätig wird. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist daher nicht mehr erforderlich. Die Tage außerhalb der „Grenzzone“ dürfen zudem höchstens 20% der Arbeitstage aller Arbeitsverhältnisse während des jeweiligen Kalenderjahres betragen.

Die angepasste Grenzgängerregelung im Verhältnis zu Österreich ist ab dem 1.1.2024 auch dann anzuwenden, wenn das Inkrafttreten des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Sie gilt zudem auch für Beschäftigte des öffentlichen Diensts.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 10/2023

BC20231003

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü