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Mindestbemessungsgrundlage bei bestimmten Personengruppen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 23.2.2016, III C 2 – S 7208/11/10001

 

Gemäß § 10 Abs. 5 UStG ist eine Mindestbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer bei bestimmten Personengruppen anzuwenden, wenn das vereinbarte Entgelt zu niedrig ist. Betroffen sind Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt zwischen „verbundenen Personen“ (z.B. zwischen Angehörigen derselben Familie oder zwischen einander nahestehenden Personen).

Die BFH- und EuGH-Rechtsprechung hat der Anwendung dieser Regelung aber enge Grenzen gesetzt, auf die der Gesetzgeber im Juli 2014 im Rahmen des KroatienAnpG reagiert hat. Schließlich hat nun auch das BMF den Handlungsbedarf erkannt und die aktuelle Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

 

 

1.  Deckelung der Bemessungsgrundlage auf marktübliches Entgelt

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 5 UStG voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung bzw. -umgehung besteht. Diese ist offensichtlich nicht gegeben, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert. In Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE wird zur Veranschaulichung das folgende Beispiel eingefügt:

 

 

Fall

Vereinbartes Entgelt

Marktübliches Entgelt

Wert nach § 10 Abs. 4 UStG

Bemessungsgrundlage

1

10

20

15

15

2

12

10

15

12

3

12

12

15

12

4

10

12

15

12

 

 

Wie in den Fällen 2 bis 4 zu sehen, ist die Bemessungsgrundlage in Höhe des marktüblichen Entgelts gedeckelt. Abschn. 10.7 Abs. 1 Satz 7 UStAE definiert das marktübliche Entgelt wie folgt:

 

„Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.“

 

Sonderkonditionen für bestimmte Gruppen von Kunden bzw. Mitarbeitern sowie im Einzelfall gewährte Zuschüsse haben keine Auswirkung auf das marktübliche Entgelt.

 

 

2.  Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.6.2014 (XI R 44/12)

Wie bereits erwähnt, kommt eine Anwendung von § 10 Abs. 5 UStG nur dann in Betracht, wenn die Gefahr einer Steuerhinterziehung besteht. Davon ist selbst bei einem künstlich hohen oder niedrigen Preis nicht auszugehen, wenn sowohl der leistende Unternehmer (Lieferant) als auch der Leistungsempfänger (beide!) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Erst bei Einbeziehung von Endverbrauchern oder einem Pro-Rata-Abzug bei Mischumsätzen kann es zu einer Steuerhinterziehung bzw. -umgehung kommen. Abschn. 10.7 Abs. 6 UStAE wird durch das BMF-Schreiben nun dahingehend ergänzt, dass die Mindestbemessungsgrundlage in den Fällen nicht anwendbar ist, in denen der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs) unterliegt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 3/2016

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