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Gewährung von Forschungszulagen: Auswirkungen auf die handelsbilanzielle Erfassung

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

Das letzte BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen vom 7.2.2023 konkretisiert verschiedene Einzelfragen im Zusammenhang mit der Interpretation des Forschungszulagengesetzes und dessen Anwendung in der Praxis. Diesbezüglich soll auf Auswirkungen dieses BMF-Schreibens auf die handelsbilanzielle Erfassung von Forschungszulagen näher eingegangen werden.


 

Praxis-Info!

Die Neuerungen des BMF-Schreibens vom 7.2.2023 zur Gewährung von Forschungszulagen wurden bereits von Zwirner in BC 2023, 113 f., Heft 3, näher ausgeführt. Mit Blick auf dessen Auswirkungen auf die handelsbilanzielle Erfassung soll an dieser Stelle aufgezeigt werden, inwiefern sich hieraus Änderungen zum bereits veröffentlichten Beitrag zum Thema „Handelsbilanzielle Erfassung von Forschungszulagen“ ergeben (vgl. Künkele/Mitrovic, BC 2021, 457 f., Heft 10).

An der Stelle gilt es hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben die steuerliche sowie steuerbilanzielle Behandlung der Forschungszulage konkretisiert. Die handelsbilanzielle Behandlung ist nach der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2010 losgelöst von der Steuerbilanz zu betrachten. Demnach wird der Beitrag in BC 2021, 457 f., Heft 10, weiterhin als aktuell angesehen.

Mit Blick auf die vereinnahmten Forschungszulagen fordert das BMF-Schreiben, bei Körperschaften die damit einhergehende bilanzielle Ertragsauswirkung außerbilanziell (gemäß § 10 Nr. 2 KStG) zu korrigieren. Dies spricht dafür, dass die vereinnahmte Forschungszulage handelsbilanziell erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist. Es bleibt außerdem festzuhalten, dass ein Ausweis innerhalb der Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13 HGB) oder „sonstige Steuern“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 bzw. Abs. 3 Nr. 15 HGB) in Form einer Reduzierung des Steueraufwands bzw. eines Steuerertrags nicht zu empfehlen ist, da dann die wirtschaftliche Aussagekraft dieses GuV-Postens nicht mehr gegeben sein kann. So lässt sich unter Umständen die tatsächliche Steuerquote nicht mehr korrekt ermitteln. Vielmehr empfehlen wir den Ausweis unter den „sonstigen betrieblichen Erträgen“.

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 10/2023

BC20231005

 

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