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Bilanzfälschung: Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen

Christian Thurow

BFH-Beschluss vom 20.10.2016, VI R 27/15

 

Auch strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit können Aufwendungen bzw. Werbungskosten begründen. Entscheidend ist hierbei, dass die strafbaren Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen, wie der BFH nun in einem am 21.12.2016 veröffentlichten Urteil klargestellt hat.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger bewirkte als Vorstand einer AG mithilfe von gefälschten Bilanzen eine ungerechtfertigte Dividendenausschüttung, von welcher er auch privat profitierte. Nach Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand der AG erstattete der neue Vorstand eine Anzeige gegen ihn, woraufhin der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wurde. Die Schadensersatzzahlungen und Anwaltskosten machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab.

 

 

Lösung

Der BFH weist in seinem Beschluss die Revision des Klägers zurück. Nach einer allgemeinen Definition des Begriffs „Werbungskosten“ stellt der BFH klar: Grundsätzlich können auch schuldhaft verursachte Aufwendungen sowie strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenen Schadensersatzverpflichtungen zu Aufwendungen oder Werbungskosten führen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die schuldhaften oder strafbaren Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.

Sie dürfen daher nicht auf privaten, den beruflichen bzw. betrieblichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Letzteres ist der Fall, wenn der berufliche Zusammenhang nur darin besteht, dass die berufliche Tätigkeit die Gelegenheit zur Straftat verschafft. Auch eine bewusste und gewollte Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer sowie die eigene Bereicherung (bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung eines Dritten) führt zur Aufhebung des erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs.

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen im Ausgangsfall keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2017

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