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Umsatzsteuerliche Behandlung der BahnCard

BC-Redaktion

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 10.2.2016, S 7100 – 726 – St 171

 

Mit dem Kauf der BahnCard erwirbt der Kunde den Anspruch, über einen Zeitraum von einem Jahr Fahrscheine der DB AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen, wie z.B. Privatbahnen und Verkehrsverbünde, zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können. Die DB AG vertreibt die BahnCard ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die kooperierenden Beförderungsunternehmen verpflichten sich vertraglich gegenüber der DB AG, die BahnCard anzuerkennen und dem Inhaber ebenfalls ermäßigte Fahrscheine auszugeben. Zum Ausgleich der damit verbundenen Einnahmeausfälle erhalten sie von der DB AG aus den Verkaufserlösen der BahnCard sog. Zuscheidungsbeträge, die sich nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Fahrpreisminderungen bemessen.

Die kooperierenden Beförderungsunternehmen erbringen gegenüber der DB AG durch ihre Bereitschaft, dem Inhaber der BahnCard ebenfalls eine Fahrpreisermäßigung zu gewähren, eine sonstige Leistung eigener Art. Als Gegenleistung erhalten sie die Zuscheidungsbeträge. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Gegenüber dem Inhaber der BahnCard erbringen die Beförderungsunternehmen eine Beförderungsleistung, für die sie den ermäßigten Fahrpreis als Gegenleistung erhalten. Die Beförderungsleistung unterliegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

 

 

Praxis-Info!

Die BahnCard ist eine kostenpflichtige Rabattkarte der Deutschen Bahn AG. Sie gewährt dem Inhaber Rabatte auf bestimmte Fahrkarten und dient der Kundenbindung. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf eine Dienstleistung; es liegt keine Lieferung vor.

Ein Unternehmer (als Bahnkunde) kann nur dann den Vorsteuerabzug – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – geltend machen, wenn

  • die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde und
  • eine ordnungsgemäße Rechnung auf den Namen des Unternehmers vorliegt.

Umsatzsteuerpflichtig sind (gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) – falls für das Unternehmen bezogen (nach vorherigem Vorsteuerabzug) – Jobtickets (Jahresnetzkarten, „BahnCard 100“ u. Ä.), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlässt. Die Dienstleistung ist bereits mit der Übergabe der Jahresnetzkarte ausgeführt (Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, 75. Ergänzungslieferung 2015, Rn. 671-675).

Sind hingegen die Arbeitnehmer Vertragspartner der Deutschen Bahn AG, ist ein Vorsteuerabzug aus der BahnCard auch dann nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Kosten hierfür trägt. Die Leistung aus der BahnCard wird deshalb allein gegenüber dem Arbeitnehmer versprochen. Außerdem hat der Arbeitnehmer die BahnCard beschafft. Der jeweilige Arbeitnehmer ist deshalb derjenige, der laut Vertrag gegenüber der Deutschen Bahn berechtigt und verpflichtet ist.

 

 

Praxishinweis:

Hinsichtlich der Lohn-/Einkommensteuer ist zu beachten: Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten der BahnCard, die dieser auch privat verwendet, ist die Erstattung der Kosten dann steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG), wenn die Kostenersparnis bei den dienstlich veranlassten Fahrten höher ist als der Preis der BahnCard.

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 5/2016

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