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Erweiterung der steuerlichen Verlustnutzung bei Share Deals

Dr. Michael Tippelhofer und Prof. Dr. Christian Zwirner

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 14.9.2016

 

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen. Durch die Einfügung eines neuen § 8d KStG-E sollen die Möglichkeiten der Verlustnutzung trotz schädlichen Anteilseignerwechsels im Sinne von § 8c KStG verbessert werden.

 

 

Hintergrund/Bisherige Rechtslage

Aktuell wird durch die derzeit geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) geregelt, dass Anteilserwerbe an Körperschaften in bestimmter Höhe zum anteiligen (Anteilserwerb > 25%) oder vollständigen Wegfall (Anteilserwerb > 50%) von steuerlichen Verlustvorträgen führen. Für bestimmte konzerninterne Übertragungen gilt diese Einschränkung nicht („Konzernklausel“). Ebenso konnten Unternehmen bislang ihre noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge retten, wenn sie über entsprechend hohe stille Reserven verfügten („Stille-Reserven-Klausel“).

 

 

Regierungsentwurf

Insbesondere für junge Wachstumsunternehmen, die häufig auf externe Kapitalzuführungen angewiesen sind, stellte der Untergang von Verlusten ein Investitionshemmnis dar. Die Neuregelung des § 8d KStG-E soll dieser Situation Rechnung tragen und steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung vermeiden, wenn der Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden im nun vorliegenden aktuellen Regierungsentwurf vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen; der Begriff des Geschäftsbetriebs ist weiter präzisiert worden.

Die Fortführung eines sog. „fortführungsgebundenen Verlustvortrags“ (im Sinne von § 8d KStG-E) trotz schädlichen Beteiligungserwerbs (im Sinne von § 8c KStG) wird an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Antrag: Für die betroffene Körperschaft muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag ist mit der Steuererklärung des Wirtschaftsjahres zu stellen, in das der schädliche Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG fällt.
  • Bestehender Geschäftsbetrieb: Der Geschäftsbetrieb der Körperschaft muss seit Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Wirtschaftsjahres, das dem schädlichen Anteilseignerwechsel vorausgeht, unverändert bestehen. Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung.

 

 

Hinweis:

Im Unterschied zum Referentenentwurf wurde in den Gesetzestext mit aufgenommen, dass sich der Geschäftsbetrieb nach „qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung“ bestimmen soll. Qualitative Merkmale sind insbesondere

  • die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte,
  • der Kunden- und Lieferantenkreis,
  • die bedienten Märkte und
  • die Qualifikation der Arbeitnehmer.

 

 

  • Fortführung Geschäftsbetrieb: Damit der „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ nicht entfällt, müssen die folgenden in § 8d Abs. 2 KStG-E genannten „schädlichen Ereignisse“ (kumulativ) vermieden werden:
    – Der Geschäftsbetrieb darf nicht ruhend gestellt werden.
    – Der Geschäftsbetrieb darf keiner andersartigen Zweckbestimmung („Branchenwechsel“) zugeführt werden.
    – Die Körperschaft darf keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnehmen.
    – Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
    – Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.
    – In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden.

Sobald eine der genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, entfällt der fortführungsgebundene Verlustvortrag.

 

 

Hinweis:

Die Zuführung von „neuem Betriebsvermögen“ soll nach der Gesetzesbegründung keine Bedeutung für die Verlustnutzung im neuen § 8d KStG-E haben (abweichend zum bereits 2007 aufgehobenen § 8 Abs. 4 KStG a. F.).

 

 

 

Praktische Hinweise:

  • Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Neuregelung soll rückwirkend auf alle schädlichen Beteiligungserwerbe ab dem 1.1.2016 anwendbar sein und auch für die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge gelten.
  • Verfahrenshinweise: Der „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ ist gesondert festzustellen. § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem „regulären“ nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellten Verlustvortrag abzuziehen.

 

StB Dr. Michael Tippelhofer,

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

beide Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 10/2016

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