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Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 21.6.2017, IV C 2 – S 2706/14/10001; DOK 2017/0543913

 

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Personengesellschaft, so ergeben sich aus der besonderen Eigenart der jPöR Fragen zur gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Behandlung der Mitunternehmerschaft. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun in einem Schreiben Stellung genommen.

 

 

Grundsätze

Wie der BFH mit Urteil vom 25.3.2015 (I R 52/13, BStBl. II 2016, 172) entschieden hat, führt die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Mit diesem Betrieb gewerblicher Art unterliegt die jPöR der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, solange die Einkünfte des Betriebs gewerblicher Art nicht ausschließlich vermögensverwaltender oder land- und forstwirtschaftlicher Natur sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft nach § 4 Abs. 5 KStG hoheitlich wäre (z.B. die Hausmüllentsorgung) und folglich zu keinem Betrieb gewerblicher Art führen würde, wenn sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt werden würde.

Die Rechtsform des Betriebs gewerblicher Art spielt dabei keine Rolle. Es hat auch keine Bedeutung, wenn an einem Betrieb gewerblicher Art ausschließlich jPöRs beteiligt sind. Eine Mitunternehmerschaft, welche gewerbliche Einkünfte erzielt, stellt einen stehenden Gewerbebetrieb dar, auch wenn an ihr eine jPöR beteiligt ist.

Für die Frage der Besteuerung ist jede Tätigkeit der Mitunternehmerschaft gesondert zu bewerten, so dass eine Beteiligung aus mehreren Betrieben gewerblicher Art bestehen kann. Dabei lassen sich folgende Fallkonstellationen unterscheiden:

  • Alle Tätigkeiten der Mitunternehmerschaft werden mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und unterliegen somit der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
  • Nur einzelne Tätigkeiten der Mitunternehmerschaft werden mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. In diesem Fall sind bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung die Einnahmen und Ausgaben, welche im Zusammenhang mit den ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten Tätigkeiten stehen, nicht zu berücksichtigen.
  • Sämtliche Tätigkeiten der Personengesellschaft werden ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt. In diesem Fall liegt keine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Sind an einer solchen Personengesellschaft ausschließlich jPöR beteiligt, so kann eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung unterbleiben.

Übt ein Betrieb gewerblicher Art hoheitliche Tätigkeiten aus, so liegt bei Dauerverlustgeschäften keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

 

Anwendungsbereich

Die neuen Regelungen sind auf alle offenen Fälle ab dem Veranlagungs-/Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

Hat eine jPöR bislang die Ansicht vertreten, dass die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, da eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird, so sind die Regelungen dieses Schreibens erstmals ab dem Veranlagungs-/Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2017

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