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Auswirkung des lohnsteuerlichen Freibetrags von 110 € auf den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 19.4.2016, III C 2 – S 7109/15/10001; DOK 2016/0139901

 

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen führen lohnsteuerlich nicht zu Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 € (= Freibetrag) nicht übersteigen. Der Freibetrag von 110 € gilt für den einzelnen Arbeitnehmer für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Wird der Betrag von 110 € überschritten, ist nur der über 110 € hinausgehende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Eingangsleistungen für die Betriebsveranstaltung gilt Folgendes:

  • Von einer durch das überwiegende unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, den Betrag von 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ist nicht vorzunehmen.
  • Übersteigt hingegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, den Betrag von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Mangels Bezug für das Unternehmen scheidet in diesem Fall eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus. Die Frage der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe stellt sich daher von vornherein nicht.

Die vorstehenden Regelungen hat die Finanzverwaltung aufgrund einer Anfrage geprüft und bestätigt. Sie lehnt es ab, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter einzuführen. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können also nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch veranlasst sein.

 

 

Beispiel:

Die Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Betriebsausflugs betragen je teilnehmenden Arbeitnehmer 137,50 €.

 

Behandlung:

  • Lohnsteuerlich führt nach Abzug des arbeitnehmerbezogenen Freibetrags von 110 € ein Betrag von 27,50 € (137,50 € abzüglich 110 €) je teilnehmenden Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der mit 25% pauschal besteuert werden kann und in diesem Falle sozialversicherungsfrei ist.
  • Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ist beim Arbeitgeber bereits dem Grunde nach in vollem Umfang ausgeschlossen, da der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Betrag 110 € überschreitet.

Hätte die Finanzverwaltung auch umsatzsteuerlich eine Aufteilung der Eingangsleistung in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil zugelassen und für den unternehmerischen Teil den Betrag von 110 € angesetzt, wäre der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen dem Grunde nach nur zu 20% (27,50 € im Verhältnis zu 137,50 €) ausgeschlossen und zu 80% (110 € im Verhältnis zu 137,50 €) abziehbar gewesen. Das ist aber nicht der Fall.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 5/2016

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