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E-Bilanz: Umfang der Datenübermittlung

BC-Redaktion

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verfügung vom 6.2.2017, S 2133b A/S 2226 A, S 2144 A-St 31 4, St 32 1

 

Allgemeines zum Umfang des E-Bilanz-Datensatzes – Anforderung von Unterlagen durch die Veranlagungsstellen – USt-Zahlungen bzw. -erstattungen als wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Anlage EÜR – Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

 

 

1. E-Bilanz

 

1.1. Allgemeines zum Umfang des E-Bilanz-Datensatzes

Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Umfang und der persönliche Anwendungsbereich zur Übermittlung des E-Bilanz-Datensatzes ist im BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855) erläutert.

Durch die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von E-Bilanz-Daten ändert sich zwar die Form einer Bilanz mit ihren Bestandteilen, der Umfang der einzureichenden Bilanz jedoch nicht.

So wurden in der Vergangenheit auch ohne gesetzliche Verpflichtung Unterlagen in Papierform vorgelegt (z.B. Anlagenspiegel, Anlagenverzeichnis, Kontennachweise), die zusätzliche Informationen für die Bearbeitung hergaben. Dadurch konnten Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen oder den steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Vorgehensweise sollte sich aus Sicht der Finanzverwaltung durch die elektronische Übermittlung von Bilanzdaten nichts ändern.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 bzw. 2015/2016 können nach der Taxonomieversion 5.4 (BMF-Schreiben vom 25.6.2015, IV C 6 – S 2133-b/11/10016 :006, BStBl. I 2015, 541), neben dem gesetzlichen Mindestumfang der zu übermittelnden Bilanzdaten (§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG), folgende Unterlagen freiwillig elektronisch übermittelt werden:

  • Kontennachweis
  • Anlagenverzeichnis
    – durch Fußnote über Position „Anlagenverzeichnis“ im Anhang
    – durch Fußnote zu beliebiger Position des Anlagevermögens
  • Anlagenspiegel, soweit Teil des Anhangs (§ 268 Abs. 2 HGB i.d.F. bis 31.12.2015)
  • Angaben zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG i.d.F. bis 31.12.2015)
  • detailliertere Informationen zu einzelnen Positionen im E-Bilanz-Datensatz.

Mit der Taxonomieversion 6.0 besteht die Übermittlungsmöglichkeit eines Anlagenverzeichnisses über eine Fußnote unverändert fort. Erfolgt die elektronische Übermittlung eines Anlagenverzeichnisses vorzugsweise im Anhang unter der Position „Anlagenverzeichnis“, ist diese Übermittlung allerdings in den GCD-Daten (Stammdaten der E-Bilanz) als Berichtsbestandteil anzukündigen (BMF-Schreiben vom 24.5.2016, IV C 6 – S 2133-b/16/10001 :001, BStBl. I 2016, 500).

 

 

1.2. Gründe für den Rückgang des Datenumfangs

Die Praxis zeigt, dass der übermittelte E-Bilanz-Datensatz teilweise weniger Informationen enthält als dies bei papierbasierten Jahresabschlüssen bisher üblich war. Nach den bisherigen Erfahrungen und Rückmeldungen waren hierfür im Wesentlichen ursächlich:

  • Funktionalität der Softwareprodukte: Ein freiwillig zu übermittelndes Anlagenverzeichnis kann noch nicht vereinfachend per Knopfdruck in die E-Bilanz impliziert werden.
  • Möglichkeiten der Softwareprodukte: Kontennachweise können per Knopfdruck als Teil des Datensatzes mit übermittelt werden. Ebenso können detaillierte Erläuterungen mittels Fußnoten in einen Datensatz eingefügt werden.

Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Softwareprodukte sind bereits deutliche Verbesserungen und Tendenzen zu einem optimierten Verfahrensablauf festzustellen.

 

 

1.3. Anforderung von Unterlagen durch die Veranlagungsstellen

Die Bearbeitung von E-Bilanzen macht auch – wie bisher bei Papierbilanzen – detaillierte Informationen und die Vorlage von Unterlagen erforderlich. In Einzelfällen kann daher auf die Vorlage zunächst fehlender Unterlagen für das aktuell zu veranlagende Wirtschaftsjahr für den Veranlagungsbereich nicht verzichtet werden. Sie können im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsgrundsatzes nach Maßgabe des Einzelfalls vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Berater angefordert werden.

Hierzu kann das im UNIFA/Dokumentenmanager abgelegte Dokument E-Bilanz Anforderung von Unterlagen verwendet werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Unterlagen bzw. Angaben im Wege einer erneuten elektronischen Übermittlung der E-Bilanz mit dem Status des Berichts „identischer Abschluss mit detaillierteren Informationen“ dem Finanzamt zugeleitet werden können. Werden die erforderlichen Unterlagen nach einer Aufforderung durch den Innendienst nicht elektronisch übermittelt bzw. übersandt, so sind im jeweiligen Einzelfall die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

 

 

1.4. Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung

Da die Außenprüfung eigenständige Ermittlungsmaßnahmen in der Regel nur nach Erlass einer Prüfungsanordnung vornehmen kann, ist es notwendig, die weiterführenden, freiwilligen Unterlagen (z.B. Kontennachweise, Anlagenverzeichnis) zunächst durch die Veranlagungsstellen anzufordern, damit der Außenprüfer die Prüfungswürdigkeit feststellen kann.

In Fällen, die der steuerlichen Außenprüfung unterliegen, kann eine schlüssige Einschätzung der Prüfungsbedürftigkeit ohne eine Einsichtnahme in ein Mindestmaß an Unterlagen nicht vorgenommen werden. Für die Betriebsprüfung bedeutet dies, dass in Steuerfällen, bei denen trotz der Aufforderung zur Übersendung weiterer Unterlagen durch die Veranlagungsstelle kein entsprechender Eingang verzeichnet werden kann, regelmäßig keine abschließende Einschätzung zur Prüfungswürdigkeit möglich ist. In diesen Fällen kann die unterlassene Übermittlung der nachgeforderten Unterlagen als Anhaltspunkt für die Annahme der Prüfungswürdigkeit berücksichtigt werden.

 

 

2. Anlage EÜR

Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen bzw. -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen im Rahmen der Anlage EÜR

Bezüglich der Behandlung von Umsatzsteuerzahlungen bzw. -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG) im Rahmen der Bearbeitung der Anlage EÜR werden die Zahlungen am Jahresende häufig falsch zugeordnet. Dies führt zu Abweichungen bei der Bearbeitung der Anlagen EÜR und nachfolgend zu vermeidbaren Einspruchsverfahren. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Nach dem BFH-Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 34/12, BStBl. II 2015, 285) verlängert sich der 10-Tageszeitraum (H 11 EStH 2015 „Allgemeines“, 1. Spiegelstrich „Kurze Zeit“) im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG selbst dann nicht, wenn der Fälligkeitstag 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
  • Durch die Verschiebung der Fälligkeitstage 10.1.2015 (Samstag) und 10.1.2016 (Sonntag) nach § 108 Abs. 3 AO auf den nachfolgenden Werktag, sind die USt-Zahlungen bzw. -erstattungen nicht als Betriebsausgaben bzw. -einnahmen im Vorjahr zu berücksichtigen.
  • Die Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung mit Fälligkeit 10.1. (nicht Samstag oder Sonntag) des nachfolgenden Jahres per Lastschrifteinzug ist an diesem Fälligkeitstag abgeflossen, auch wenn die Zahlung erst nach dem 10.1. vom Konto eines Steuerpflichtigen abgebucht wird. Diese Verwaltungsauffassung wurde durch den BFH-Beschluss vom 8.3.2016 (VIII B 58/15) bestätigt.

Bei der Zusammenstellung der Positionen der Anlage EÜR wird gebeten, auf eine korrekte zeitliche Zuordnung zu achten.

Den Finanzämtern steht hierzu eine Excel-Tabelle zur Verfügung, mit der als Anlage zum Bescheid auf die festgestellten Abweichungen hingewiesen werden kann. Mit der Excel-Anwendung kann die I-Abfrage (Feststellung der gezahlten und erstatteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) in eine Anlage zum Steuerbescheid aufgenommen und dem Steuerpflichtigen/Steuerberater erläutert werden. Nachteil des Verfahrens ist, dass die Anlage manuell beigefügt werden muss. Eine Aufnahme in den maschinellen Erläuterungstext ist derzeit noch nicht möglich.

 

 

3. Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

 

3.1. E-Bilanz

3.1.1. Einzelunternehmen

Sofern die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, sind zur weiteren Überwachung des Schuldzinsenabzugs die festsetzungsnahen Daten mit den erforderlichen Berechnungsgrundlagen zu füllen (vgl. im Einzelnen Kurzinformation vom 20.8.2015, S 2144 A – St 32 2/ZD 12 42). Fehlende Angaben sind im Einzelfall beim Steuerpflichtigen oder dessen steuerlichen Berater anzufordern.

 

3.1.2. Mitunternehmerschaften

Die Berechnung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs bei gewerblichen und freiberuflichen Mitunternehmerschaften erfolgt im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens. Hierfür sind die notwendigen Angaben über die Anlagen FE 4 und FE 5 zu übermitteln bzw. zu erfassen. Soweit erforderliche Angaben fehlen, sind diese in einschlägigen Fällen beim Erklärungspflichtigen oder dessen Steuerberater anzufordern.

Feststellungen zu § 4 Abs. 4a EStG sind durchzuführen, sofern die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen (vgl. im Einzelnen Kurzinformation vom 15.6.2016, S 2144 A – St 32 1).

 

 

3.2. Anlage EÜR

3.2.1. Einzelunternehmen

Sofern die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, sind die in der Anlage SZE enthaltenen Angaben vom Steuerpflichtigen elektronisch zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV, H 25 EStH 2015 „Anlage EÜR“ 1. Spiegelstrich, BMF vom 27.10.2015, BStBl. I 2015, 800).

 

3.2.2. Mitunternehmerschaften

Vgl. Tz. 3.1.2.

Die Abgabe einer Anlage SZE ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

 

 

4. Kommunikation mit der Steuerberaterkammer und dem Steuerberaterverband

Diese Rundverfügung wird an die Steuerberaterkammer und den Steuerberaterverband in Rheinland-Pfalz zur Kenntnis übersandt. In Klimagesprächen der Finanzverwaltung mit Vertretern der steuerberatenden Berufe wird gebeten, auf diese Rundverfügung hinzuweisen.

 

 

Praxis-Info!

Haftungsverhältnisse, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Anhang, Lagebericht u.Ä. sind innerhalb des Jahresabschlussmoduls (der E-Bilanz-Taxonomie) als freiwillige Berichtskomponenten vorgesehen (vgl. Herrfurth, BC 2011, 440, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 258, Heft 6).

Dies gilt gleichermaßen für Kontennachweise: Beim „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ ist zwar die Übermittlung der Position des Datensatzes zwingend vorgeschrieben. Die Beifügung des Kontennachweises (im XBRL-Format) beruht jedoch auf freiwilliger Basis (vgl. Jansen/Polka, BC 2014, 423, Heft 10). Betroffen hiervon sind z.B. die Mussfelder:

  • „entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“,
  • „Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert”,
  • „geleistete Anzahlungen (immaterielle Vermögensgegenstände)“,
  • „unbebaute Grundstücke“,
  • „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“,
  • „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“,
  • „Kasse“,
  • „Sonstige Rückstellungen”,
  • „in Umsatzerlöse (GKV) verrechnete Erlösschmälerungen“,
  • „Vergütungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG“,
  • „Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens”.

Zur Vermeidung von Rückfragen erachtet es die Finanzverwaltung in diesen Fällen als zweckmäßig, einen Auszug aus der Summen- und Saldenliste mit zu übertragen. Dieser soll dann enthalten:

  • die Kontonummer,
  • die Kontobezeichnung und
  • den Saldo am Bilanzstichtag.

 

 

Praxishinweise:

  • Gemäß dem Wortlaut des finalen BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rn. 17: „kann”; siehe auch Thurow, BC 2011, 430 f., Heft 10) dürfen dem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen, sofern er den Kontennachweis nicht mitliefert. Aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der AO (§ 93 und § 97 AO) steht es dem Finanzamt aber zu, Nachweise nachzufordern (vgl. Herrfurth, BC 2011, 438, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 443, Heft 10). Wollen Steuerpflichtige jegliche Nachforderungen von Kontennachweisen zur Untersetzung von Taxonomie-Positionen vermeiden, können auch freiwillig für alle Positionen die Kontennachweise in den XBRL-Datensatz eingebunden werden.
  • Laut der genannten Verfügung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz soll bei Anforderungen von Anlagenverzeichnissen/-spiegeln und Kontennachweisen um eine erneute detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, diese Unterlagen in Papierform einzureichen, was nach wie vor zulässig ist (siehe OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.12.2014, S 2133b – 2014/0009 – St 145, BC 2015, 106, Heft 3, Kapitel „Übermittlungsmöglichkeiten“). Denn aufgrund der erneuten umfassenden Übermittlung der E-Bilanz-Daten kann die Finanzverwaltung gegebenenfalls neue Tatsachen (die z.B. zu einer höheren Steuer führen) ans Licht bringen; dies kann dann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zur Folge haben (§ 173 AO).
  • Werden nachgeforderte Unterlagen nicht übermittelt, kann dies ein Weckruf an das Finanzamt bedeuten, im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung eine eingehendere Prüfung dieser ausstehenden Unterlagen vorzunehmen.
  • Bezüglich einer für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldeten und zu Beginn des Folgejahres entrichteten Umsatzsteuer-Vorauszahlung (am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) ist zu beachten: Nach deutschem Recht ist der Leistungsort auch für die Geldschuld – mangels anderslautender Vereinbarungen – beim Schuldner (§ 269 Abs. 1 BGB i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB). Nach der bislang herrschenden Meinung kommt es (mit Blick auf diese Gesetzesregelung) bei Geldschulden für die Rechtzeitigkeit auf die Vornahme der Leistungshandlung am Sitz des Schuldners an. Im Klartext: Der Schuldner muss lediglich dafür sorgen, das Geld vor Fristablauf auf den Weg zu bringen (und eine ausreichende Deckung auf seinem Bankkonto sicherstellen). Demnach kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift (Wertstellung) beim Gläubiger an. Folge:
    – Ein Überweisungsauftrag muss somit beim Geldinstitut (Bank) bei vorhandener Kontodeckung vor Fristablauf eingehen – nicht erforderlich ist die Abbuchung des überwiesenen Betrags vom Schuldnerkonto, erst recht nicht die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto.
    – Bei Zahlung mittels eines gedeckten Schecks genügt die rechtzeitige Absendung an den Gläubiger vor Fristablauf (z.B. „Einwurf in den Post-Briefkasten“, „Übergabe an den Kurier“, „Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers“); siehe hierzu auch H 11 EStH „Scheck“. Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Urteil vom 8.11.1968, VI R 81/67, BStBl. II 1969, 76).

 

[Anm. d. Red.]    

 

 

BC 4/2017

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