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Autodidakten: Voraussetzungen für die Tätigkeit als freiberuflich beratender Betriebswirt

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 20.10.2016, VIII R 2/14

 

Die Berufsausübung als beratender Betriebswirt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt gemäß bisheriger BFH-Rechtsprechung u.a. ein entsprechendes Studium oder vergleichbares Selbststudium voraus. Fraglich ist, wie Autodidakten den Nachweis eines solchen „vergleichbaren Selbststudiums“ erbringen können. Der BFH hat hierzu nun Stellung genommen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Lehre zum Industriekaufmann. Seit dem Jahr 1979 arbeitete er dann für diverse Beratungsfirmen und weltweit tätige Konzerne im Bereich des Controllings. Von 1996 bis 2000 war der Kläger an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige im Studiengang Betriebswirtschaft immatrikuliert, reichte jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein. Er legte auch keine Examen ab. Im Jahr 2002 veröffentlichte er in einer Fachzeitschrift einen Aufsatz.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, der Kläger sei nicht als freiberuflich beratender Betriebswirt tätig, da die Ausbildungsvoraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. In der Folge wurde der Beratungsbetrieb des Klägers als Gewerbebetrieb eingestuft und der Gewerbesteuer unterworfen. Einspruch und Klage blieben erfolglos, wobei das erstinstanzliche Urteil im Jahr 2010 vom BFH aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde.

Auch bei der erneuten Prüfung blieb die Klage erfolglos, die Revision wurde wieder eingelegt. Im Rahmen der zweiten Finanzgerichtsprüfung ordnete das Gericht eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen an, die im Jahr 2012 durchgeführt wurde. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Projektarbeiten des Klägers nur die fachliche Breite des betriebswirtschaftlichen Wissens zeigen, aber keine Bestimmung der theoretischen Tiefe des Wissens ermöglichen.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzgerichts. Gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung muss ein beratender Betriebswirt ein (Fach)Hochschulstudium abgeschlossen haben oder ein vergleichbares Selbststudium nachweisen können. Das Selbststudium muss in Breite und Tiefe dem (Fach)Hochschulstudium entsprechen. Den Nachweis eines vergleichbaren Studiums kann der Autodidakt durch „Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen“.

Eine Wissensprüfung stellt allerdings lediglich ein ergänzendes Beweismittel dar, weil die Prüfung nur den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen erbringen kann, so dass weitere Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum notwendig sind. Im Ausgangsfall wurde die Wissensprüfung im Jahr 2012 vorgenommen, der Streitzeitraum umfasst jedoch die Jahre 1996 bis 2003. Die Wissensprüfung ermöglicht hier keine Rückschlüsse auf den Wissensstand in den Streitjahren.

Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wurden vom Kläger nicht erbracht. Das Selbststudium wurde ohne schriftliche Arbeiten oder Examen betrieben, so dass sich auch hier keine Kenntnisnachweise ergeben. Die praktischen Arbeiten des Klägers im Bereich des Controllings lassen auch keinen Nachweis über die betriebswirtschaftliche Tiefe des Ausbildungsstands zu. Mit anderen Worten – die erfolgreiche praktische Tätigkeit beweist nur das fachliche Wissen, nicht aber die Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Theorien.

Somit hat der Kläger den Nachweis eines vergleichbaren Selbststudiums nicht erbracht und konnte daher auch nicht als freiberuflich beratender Betriebswirt tätig sein.

 

 

Praxishinweise:

Laut BFH-Rechtsprechung üben selbstständige Bilanzbuchhalter/innen keine freiberufliche Tätigkeit aus. Um der Gewerbesteuer zu entgehen – und auch zur Vergrößerung der Umsatzbasis –, sind viele selbstständige Bilanzbuchalter daher als beratende Betriebswirte tätig. Soweit kein (Fach)Hochschuldiplom vorliegt, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Sämtliche Fortbildungen dokumentieren. Bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen sollte eine Teilnahmebescheinigung angefordert werden, da sich aus der reinen Bezahlung einer Fortbildung kein Nachweis der tatsächlichen Teilnahme ergibt. Viele Fachzeitschriften – wie z.B. die BC mit der BC-Zertifizierung – bieten einen Wissenstest an. Dieser kann als Nachweis für das Selbststudium dienen.
  • Wenn möglich, sollte bei den praktischen Tätigkeiten auch theoretisches Wissen sichtbar einfließen. So kann bei einer Stellungnahme z.B. auf den Stand der Literatur zum Thema eingegangen werden. Oder es werden theoretische Aspekte im Kunden-Newsletter erläutert. Auf diese Weise lässt sich auch durch die praktische Tätigkeit ein Nachweis über die theoretischen Kenntnisse erbringen.
  • Wird ein Fernstudium belegt, so sollten die schriftlichen Hausarbeiten und die Examen auch eingereicht werden. Der Nachweis über die Benotung sollte dokumentiert werden. Die reine Immatrikulation als Nachweis reicht nicht aus.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)


BC 8/2017

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