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GWG: Anhebung des Schwellenwerts auf 800,- € ab 2018

BC-Redaktion

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, Beschluss des Bundestags vom 27.4.2017 (BT-Drs. 18/12128); Zustimmung des Bundesrats am 2.6.2017 (BR-Drs. 366/17); Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.6.2017 (BGBl. I 2017, 2074)

 

Die Schwelle für sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter wird von bislang 410 € (netto, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf 800 € erhöht. Betroffen hiervon sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder der an deren Stelle tretende Wert) können künftig bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden.

 

 

Erstmaliger Anwendungszeitpunkt:

Die erhöhte GWG-Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

 

 

Darüber hinaus wird bei der Poolabschreibung die Wertuntergrenze (von bislang 150 €) auf 250 € angehoben (§ 6 Abs. 2a Sätze 1 und 4 EStG). Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 1.000,00 € (≤ 1.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20%).

 

 

Erstmaliger Anwendungszeitpunkt:

Diese Neuregelung der Wertuntergrenze zur Bildung des Sammelpostens gilt ebenfalls erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

 

 

 

Praxishinweise:

  • Die Regelung zur GWG-Grenze wurde seit 1965 nicht mehr geändert. Inflationsbereinigt würde sich zwischenzeitlich sogar ein Wert von 1.500 € ergeben.
  • Das seit 1.1.2010 geschaffene wirtschaftsgutbezogene Wahlrecht bei Aufwendungen ist bereits durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (Bundestagsbeschluss vom 30.3.2017) von 150 € auf 250 € ausgeweitet worden: Diese können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe (gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann. Ab dem Jahr 2018 sind Aufzeichnungen in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis (Tag der Zuführung zum Betriebsvermögen; Zuführungswert, i.d.R. Anschaffungs-/Herstellungskosten) erst ab einem Nettobetrag von 250,01 € (statt bislang 150,01 €) erforderlich.

 

 

Eigentliches Ziel bzw. zentraler Inhalt des „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ ist die Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (unter 25%) besteuert werden (§ 4j Abs. 1 und 2 EStG). Dadurch sollen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen (Steuervermeidungsmodell) verhindert werden (Einführung einer Lizenzschranke).

 

 

Hintergrund:

Einige größere Konzerne mit Filialen in Deutschland leisten Lizenzzahlungen ins Ausland, die dort nicht adäquat besteuert werden. Gleichzeitig werden die in Deutschland erwirtschafteten Erträge durch die Lizenzzahlungen geschmälert und damit auch im Inland nicht angemessen besteuert. Mit diesem Modell einer Rechteverlagerung konnten solche Konzerne bislang Steuern vermeiden.

 

 

Die Bestimmungen erfassen nur Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen. Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar.

Im Ergebnis lässt sich festhalten: Je höher die steuerliche Belastung beim Gläubiger ausfällt, desto höher auch der abziehbare Anteil beim Schuldner (korrespondierende Besteuerung). Ziel ist es, eine angemessene Steuerwirkung der Lizenzausgaben sicherzustellen.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz u.a. die Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen im EStG, KStG und GewStG (§ 3a EStG). Die Steuerbefreiung ist seitens der Finanzverwaltung ohne Ermessensspielraum zu gewähren. Vermieden wird dadurch, dass Unternehmen in einer Krisensituation nach erfolgtem Schuldenerlass (z.B. Forderungsverzicht der Gläubiger) erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten würden. Die Steuerbefreiung wird durch die vorrangige Verlustverrechnung auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt (Verhinderung von Doppelbegünstigungen).

 

[Anm. d. Red.]                

 

 

BC 5/2017

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