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Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.7.2017, 5 K 1091/15 (Revision zugelassen)

 

Umstritten ist, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken eine Teilwertzuschreibung durch das verschlechterte Wechselkursverhältnis von Euro zu Franken geboten ist. Laut einem Urteil des FG Baden-Württemberg ist hier vor allem das Verhalten der Schweizer Notenbank von Bedeutung.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin betrieb ein Autohaus und nahm zu dessen Finanzierung verschiedene Darlehen in Schweizer Franken auf. Die Darlehen waren unbefristet; die Zinsbindung umfasste Zeiträume zwischen einem Monat und einem Jahr. Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich.

Aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung im Verhältnis von Euro zum Schweizer Franken nahm die Klägerin für die Jahre 2010, 2011 und 2012 eine Teilwerterhöhung der Darlehensverbindlichkeiten vor. Diese Teilwertzuschreibungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Die Klägerin wendet ein, dass die Darlehen vollständig zur Finanzierung des Umlaufvermögens verwendet wurden. Somit sind die Darlehen aus Sicht der Klägerin als kurzfristige Verbindlichkeiten anzusehen. Bei der Bewertung sei daher auf den Teilwert abzustellen, der aufgrund der Wechselkursentwicklung höher ist als der ursprünglich erfasste Rückzahlungsbetrag. Dabei sei auf den Wechselkurs am Bilanzstichtag bzw. der Entwicklung während des Werterhellungszeitraums abzustellen. Dass die Darlehen unbefristet sind und keine Tilgung vorgenommen wurde, ist dabei unerheblich.

 

 

Lösung

Die Klage ist aus Sicht des FG Baden-Württemberg teilweise begründet, allerdings anders als von der Klägerin vorgebracht. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung darstellt, ist laut BFH-Rechtsprechung maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhängig. Das Finanzgericht stellt dabei klar, dass es sich bei den unbefristeten Darlehen nicht um kurzfristige Verbindlichkeiten handelt, sondern eine Laufzeit von rund 13 Jahren unterstellt werden kann.

Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von zehn Jahren und mehr ist nach der BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen, weshalb keine dauerhafte Wertänderung vorliegt. Liegen der Wechselkursschwankung jedoch fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen bzw. finanzpolitischen Rahmenbedingungen zugrunde, kann dagegen nicht mehr von einem Ausgleich der Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgegangen werden, sodass eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts gegeben ist.

Eine solche Änderung der Rahmenbedingungen stellt die am 6.9.2011 von der Schweizer Notenbank veröffentlichte Festlegung eines Mindestwechselkurses von 1,20 CHF pro Euro dar. Der Wechselkurs bildete sich infolgedessen nicht mehr über Angebot und Nachfrage, sondern wurde durch gezielte Eingriffe der Schweizer Notenbank beeinflusst. Somit konnte auch ein Ausgleich von Wechselkursschwankungen unter diesen Mindestwert nicht mehr stattfinden. Daher sind zu den Bilanzstichtagen 2011 und 2012 die Voraussetzungen für eine dauerhafte Wertänderung gegeben, und es wurde zu Recht eine Teilwertzuschreibung vorgenommen. Für das Jahr 2010 ist dagegen noch von einem Ausgleich der Wechselkursschwankungen auszugehen, weshalb eine Teilwertzuschreibung hier nicht möglich ist.

 

 

Praxishinweise:

  • Am 15.1.2015 hat die Schweizer Bundesbank – für die meisten überraschend – die seit drei Jahren bestehende Koppelung des CHF an den EUR und den damit fixierten Mindestwechselkurs von 1,20 CHF = 1,00 € aufgegeben. In der Folge verlor der EUR gegenüber dem CHF um fast 20% an Wert. Die Bewertung von CHF-Sachverhalten im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2014 behandelt Zwirner, BC 2015, 109 ff., Heft 3.
  • Außerhalb der Rechenwerke sind die Auswirkungen von Wechselkursveränderungen im Lagebericht oder Anhang darzustellen. Bei Wesentlichkeit sind diese hinsichtlich ihrer Effekte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu quantifizieren.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2018

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