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Keine Fünftelregelung bei Kapitalabfindung einer Pensionskasse

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15

 

Erhält der Arbeitnehmer z.B. aufgrund von steuerfreien Beitragszahlungen an eine Pensionskasse bei Vertragsablauf eine Kapitalauszahlung, liegen voll steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Umstritten war bislang, ob für diese Kapitalauszahlung die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht kommt.

 

 

Praxis-Info!

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die ermäßigte Besteuerung einer solchen Kapitalabfindung nach der Fünftelregelung abgelehnt (Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs). Er bestätigt zwar das Vorliegen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da sich die früheren Beitragszahlungen über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckten und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit erfüllen jedoch nur dann das für die Anwendung der Fünftelregelung zusätzlich erforderliche Merkmal der „Außerordentlichkeit“, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Zahlung entspricht.

Im Streitfall war die Kapitalabfindung vertragsgemäß, weil sie ihre Rechtsgrundlage in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse hatte. Dem stand nicht entgegen, dass eine Kapitalauszahlung nach dem Wortlaut der Vertragsklausel nur bei einem Zusammenwirken des Versicherungsnehmers (= Arbeitgeber) mit der versicherten Person (= Arbeitnehmer) erlangt werden konnte und der entsprechende Antrag spätestens drei Jahre vor dem Rentenbeginn vorliegen musste.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 2/2017

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