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Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BMF-Schreiben vom 27.4.2017, IV C 6 – S 2140/13/10003

 

Die bisher im Rahmen des sog. Sanierungserlasses gewährte Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen soll gesetzlich festgeschrieben werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bis dahin eine Fortführung der bisherigen Regelung im sog. Sanierungserlass bekannt gemacht.

 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Nachdem der Große Senat des BFH entschieden hatte (BFH-Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15), dass der sog. Sanierungserlass des BMF (Schreiben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 18) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, war die Branche der Sanierer und Restrukturierer in Aufruhr geraten. Dies hat ungewöhnlich schnell (vgl. Hillmer, Startet nun der Gesetzgebungsexpress, KSI 2017, 49, Heft 2) den Gesetzgeber auf den Plan gerufen und auch eine aktuelle Stellungnahme des BMF bewirkt.

 

 

Lösung

Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Bundesrat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (vgl. dazu BC-Newsletter vom 27.4.2017) um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten. Zuvor hatte es in der Begründung des Änderungsantrags des Finanzausschusses dazu geheißen, Sanierungsgewinne, die durch Schuldenerlass im Insolvenzverfahren entstehen, seien seit über 80 Jahren steuerfrei. Durch den oben genannten BFH-Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) seien daran Zweifel entstanden, weshalb jetzt durch eine Gesetzesänderung die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht werde, „da die Steuerbefreiung ohne Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist“.

In Reaktion auf diese gesetzgeberische Entwicklung und vor dem Hintergrund des oben genannten Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur (Nicht-)Anwendung der Grundsätze des BFH-Beschlusses das Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlicht. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt demnach Folgendes:

 

(1) Schuldenerlass bis zum 8.2.2017:

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8.2.2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, 240) und 22.12.2009 (BStBl. I 2010, 18) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplans, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans als endgültig vollzogen.

(2) Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage:

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) oder verbindliche Zusage (§§ 204 ff. AO) zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8.2.2017 erteilt wurde, ist diese nicht nach § 2 Abs. 3 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) aufzuheben und nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO unter folgender Bedingung zurückzunehmen: Der Forderungsverzicht der Gläubiger, die sich an der Sanierung beteiligen, wurde bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen, oder es liegen im Einzelfall anderweitige Vertrauensschutzgründe vor (z.B. der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans/des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger kann vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden).

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 8.2.2017 erteilt wurde, ist diese nur dann nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde. 

(3) Billigkeitsmaßnahmen unter Widerrufsvorbehalt:

In allen übrigen Fällen (kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.2.2017 und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage) gilt zur Anwendung der BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, 240) und 22.12.2009 (BStBl. I 2010, 18) im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung Folgendes:

  • Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen.
  • Ein etwaiger Bescheid über die abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 Abs. 1 Satz 2 AO) oder die Stundung (§ 222 AO) ist mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen:

„Diese abweichende Festsetzung / Diese Stundung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die abweichende Festsetzung / Stundung ist zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist (vgl. BMF-Schreiben vom 27. April 2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100 -).“

(4) Verbindliche Auskünfte nach der Veröffentlichung dieses Schreibens:

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist nach Maßgabe der Nr. (3) grundsätzlich weiterhin möglich.

(5) Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall:

Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.

 

 

Praxishinweise:

  • Bei dem oft genannten Datum 8.2.2017 handelt es sich um den Zeitpunkt der Veröffentlichung des oben genannten BFH-Beschlusses vom 28.11.2016 (GrS 1/15) auf den BFH-Internetseiten. Dass das BMF jenseits rechtstheoretischer Erwägungen nun quasi einen Nichtanwendungserlass zu diesem Beschluss herausgegeben hat, wird die betreffenden BFH-Richter zwar weniger, dafür aber umso mehr die krisengeschüttelten Unternehmen und deren Berater inklusive in derartige Beratungsprozesse eingebundener Bilanzbuchhalter und Controller erfreuen.
  • Maßgebende Stimmen in der Expertengilde der Sanierer und Restrukturierer sprechen sogar von einem „Aufatmen bei der Unternehmenssanierung“ (so z.B. Mitteilung des BV-ESUG-Vorstands Robert Buchalik am 2.5.2017), nachdem der Bundestag am 27.4.2017 die Regelung zur Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns beschlossen hatte.
  • Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf weist vielfältige Übereinstimmungen mit dem im März 2017 vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf auf. So bleibt es bei der Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne und der Ausrichtung des Anwendungsbereichs auf fortführungsorientierte (unternehmensbezogene) Sanierungen.
  • Weiterhin wird die Steuerbefreiung im Bereich der Gewerbesteuer gesetzlich geregelt. Das zu sanierende Unternehmen hat – anders als bisher – auch im Bereich der Gewerbesteuer zukünftig einen Anspruch auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns.
  • Das Aufatmen infolge der vom BMF bekannt gegebenen Vertrauensschutzregelungen für Altfälle dürfte ungestört verlaufen. Hingegen könnte es bei dem Aufatmen in Bezug auf die gesetzliche Neuregelung noch zu nachträglichen Schluckbeschwerden kommen. Denn das Gesetz wird erst in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat.
  • Zwar hatte diesen Aspekt auch das BMF im Blick und für die Übergangszeit die Finanzbehörden der Länder angewiesen, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten den Sanierungserlass (wie oben ausgeführt) weiterhin anzuwenden. Was aber, wenn die in Fragen des Beihilferechts oft wenig kompromissfreudige EU-Kommission hier die Zustimmung verweigert? Wie wird dann die Übergangszeit definiert werden?
  • Vorerst bleibt aber zu hoffen, dass es sich um Fragen handelt, die letztlich dann doch nicht beantwortet werden müssen, damit gerade überwundene Atembeschwerden nicht womöglich „arme Schlucker“ erneut in Atem- und Liquiditätsnot bringen und ihnen womöglich den Garaus bereiten.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

BC 6/2017

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