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Pauschalzahlung für Bereitschaftsdienst nicht als „SFN-Zuschlag“ steuerfrei

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14

 

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit („SFN-Zuschlag“) sind in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. § 3b EStG). Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und Einzelaufstellungen über die an Sonntagen, Feiertagen und nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorliegen.

Eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit scheidet hingegen aus, wenn durch eine Zahlung die Arbeitsleistung insgesamt abgegolten werden soll und weder eine Zurechnung der Sache nach (= tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Freistellung nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist.

 

 

Praxis-Info!

In einem zu entscheidenden Streitfall zahlte der Arbeitgeber für den Bereitschaftsdienst an einem Werktag eine pauschale Vergütung in Höhe von 135,85 € bzw. für den Bereitschaftsdienst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eine pauschale Vergütung in Höhe von 202,98 €. Daneben wurden keine Zuschläge für Bereitschaftsdienste über Nacht, an Sonn- oder Feiertagen gezahlt.

Ebenso wie schon das Finanzgericht lehnte auch der Bundesfinanzhof eine (teilweise) Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ab, da die Vergütungen einheitlich für den gesamten Bereitschaftsdienst gezahlt wurden, unabhängig davon, ob dieser auf steuerlich begünstigte Zeiten (Sonntag, Feiertag, Nachtarbeit) oder auf steuerlich nicht begünstigte Zeiten entfiel (BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14). Die Vergütungen waren somit an Werktagen sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gleich hoch, unabhängig davon, wann der Bereitschaftsdienst geleistet wurde. Im Ergebnis sollten nicht die besonderen Erschwernisse und Belastungen finanziell ausgeglichen werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, sondern die Bereitschaftszeiten allgemein mit einer (steuer- und sozialversicherungspflichtigen) Zusatzvergütung bedacht werden.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

BC 4/2017

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