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Kfz-Überführungskosten als geldwerter Vorteil

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 19.5.2017, 8 K 2605/16 (Revision zugelassen)

 

Wird Mitarbeitern eines Autoherstellers der Erwerb von Fahrzeugen zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen ermöglicht, so liegt ein geldwerter Vorteil vor. Fraglich ist, ob die Überführungskosten des Fahrzeugs bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sind.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Automobilhersteller (Klägerin) ermöglichte ehemaligen und aktiven Mitarbeitern sowie Mitarbeitern von Groß- und Sonderkunden den Erwerb von selbstproduzierten Fahrzeugen zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen. Dabei wich der Auslieferungsprozess von dem normalen Procedere bei Endkunden ab:

  • Endkunden hatten die Wahl, Neuwagen entweder bei ihrem Vertragshändler oder an einer besonderen Abholstelle in Empfang zu nehmen. In beiden Fällen wurden den Endkunden fahrzeugtypabhängige Überführungskosten in Rechnung gestellt. Optional konnte der Endkunde weitere Leistungspakete (Zulassungsservice, Teilbetankung etc.) entgeltlich in Anspruch nehmen.
  • Die vergünstigten Fahrzeuge konnten von Mitarbeitern dagegen am jeweiligen Werksstandort in Empfang genommen werden, ohne dass hierfür Überführungskosten berechnet wurden.

Aus Sicht des Finanzamts sind die nicht berechneten Überführungskosten als geldwerter Vorteil zu werten. Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, den Mitarbeitern sei kein geldwerter Vorteil zugeflossen. In den Fällen der Mitarbeiterfahrzeuge sind der Klägerin keine Überführungskosten entstanden, da das Verbringen in die Vertriebszentren der Standorte Bestandteil der normalen Produktionskosten und somit bereits im Listenpreis enthalten sei. Auch laut BFH-Rechtsprechung sei bei der Berechnung des geldwerten Vorteils – unabhängig vom tatsächlichen Abgabeort – der Verwaltungssitz des Unternehmens als fiktiver Abgabeort anzunehmen. Ferner sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der sog. 1%-Bruttolistenpreisregel (bei der Privatnutzung von Firmenwagen) die Überführungskosten nicht zu berücksichtigen.

 

 

Lösung

Das FG München folgt der Auffassung des Finanzamts. Bewertungsmaßstab für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der um 4% geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die Belegenheit des Abgabeorts ist dabei in der Literatur umstritten. Folgende Auffassungen werden vertreten:

  • Abgabeort ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet.
  • Abgabeort ist der Ort, an dem die Verfügungsmacht an Sachbezügen vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übergeht.
  • Abgabeort ist der Unternehmenssitz des Arbeitgebers.
  • Abgabeort ist der Ort, an dem die Voraussetzungen für die Rabattgewährung geschaffen werden. Dieser Ort ist in der Regel identisch mit dem Unternehmenssitz, wobei es zu Abweichungen kommen kann, wenn Unternehmenssitz und Sitz der Geschäftsleitung auseinanderfallen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch aus Sicht des FG München die Bestimmung des Abgabeorts für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich. Die Überführungskosten sind im Ausgangsfall beim Endkunden stets im Endpreis enthalten. Es handelt sich dabei nicht um eine Zusatzleistung, auf die der Endkunde verzichten kann. Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG beinhaltet keine Regelung dafür, dass einzelne Bestandteile der Preisbildung gegenüber dem Endverbraucher bei der Berechnung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt bleiben können. Es ist auch unerheblich, dass Mitarbeiter von Groß- und Sonderkunden den gleichen Rabatt erhalten, da § 8 Abs. 3 EStG auf den Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr abstellt. Eine Analogie zur 1%-Bruttolistenpreisregel darf nicht gezogen werden, weil mit § 8 Abs. 3 EStG eine ausdrückliche Bewertungsvorschrift für den Sachverhalt besteht. Somit hat das Finanzamt zu Recht Überführungskosten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils berücksichtigt.

Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.

 

 

Praxishinweise:

  • Der Abgabeort ist vor allem dann relevant, wenn es bei dem Wert der Sachbezüge größere regionale Preisunterschiede gibt. Sollte sich der BFH der Auffassung des FG München anschließen, bleibt eine endgültige Definition des Begriffs „Abgabeort“ weiterhin ausstehend.
  • Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (Freibetrag!).
  • In den Fällen, in denen der Listenpreis abzüglich des Bewertungsabschlags und des Freibetrags (d.h. die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG) immer noch höher ist als der günstigste Preis am Markt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG), weist R 8.1 Abs. 2 LStR 2015 auf ein Wahlrecht hin:
    – entweder Ansatz des üblichen Endpreises am Abgabeort („96% des Angebotspreises”)
    – oder Ansatz des günstigsten Preises am Markt (ohne Berücksichtigung individueller Preisverhandlungen bei Vertragsabschluss).
    Zum Berechnungsweg siehe unten!
  • Der Arbeitgeber ist bei einem unentgeltlichen oder verbilligten „Personaleinkauf” seiner Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Bewertungswahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durchzuführen. Er darf also ohne Weiteres im Lohnsteuerabzugsverfahren die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 EStG übergehen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Grundlagen für die im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgenommene Besteuerung mitzuteilen.
  • Für Sachbezüge, für die besondere gesetzliche Bewertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags von 1.080 € jährlich), kommt eine Pauschalierung mit 30% kraft Gesetzes nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die Bewertung des Sachbezugs nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (= üblicher Endpreis am Abgabeort) vornimmt.

 

 

Günstigster Preis am Markt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)

./. etwaige Zuzahlung des Arbeitnehmers

= geldwerter Vorteil

 

Angebotspreis des Arbeitgebers

./. gesetzlicher Bewertungsabschlag von 4%
    (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG)

./. Zuzahlung des Arbeitnehmers

= geldwerter Vorteil

./. Rabattfreibetrag von 1.080 €
    (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG)

= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 8/2017

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