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Firmenwagenbesteuerung: Kosten des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

Jürgen Plenker

BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (auch) zur privaten Nutzung, wird der steuerpflichtige monatliche geldwerte Vorteil regelmäßig nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung und nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Dieser geldwerte Vorteil wird um folgende Zuzahlungen des Arbeitnehmers gemindert:

  • pauschale Nutzungsentgelte (z.B. 100 € monatlich),
  • kilometerbezogene Nutzungsentgelte (z.B. 0,10 € für jeden privat gefahrenen Kilometer),
  • Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten (z.B. um ein höherwertiges Fahrzeug zu erhalten) und
  • übernommene Leasingraten (vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 19.4.2013, BStBl. I 2013, 513).

Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat es die Finanzverwaltung aber abgelehnt, die vom Arbeitnehmer vollständig oder teilweise übernommenen Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge oder Wagenpflege) auf den geldwerten Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung anzurechnen.

 

 

Praxis-Info!

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr jedoch geändert und rechnet auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten auf den geldwerten Vorteil an.

 

 

Die Streitfälle

Im ersten Fall (VI R 2/15) hatten sich der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber die Kosten des Firmenwagens, der vom Arbeitnehmer auch für private Zwecke genutzt werden durfte, geteilt. Der Arbeitnehmer trug sämtliche Benzinkosten (= 5.600 €), der Arbeitgeber übernahm die restlichen Kfz-Kosten. Nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ergab sich ein geldwerter Vorteil von 6.300 €, der nunmehr um die vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten von 5.600 € zu mindern ist, sodass sich nur noch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 700 € ergibt. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitnehmer den Umfang der selbst getragenen Kosten umfassend darzulegen und nachzuweisen hat.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten auf den Wert nach der Bruttolistenpreisregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber hat gegenüber dem vom Arbeitnehmer zunächst beantragten Werbungskostenabzug den Vorteil, dass sich die Arbeitnehmer-Kosten auch sozialversicherungsrechtlich mindernd auswirken.
  • Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers und vom Arbeitnehmer getragene, individuelle Kosten lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Sind die Zuzahlungen und übernommenen Kosten des Arbeitnehmers höher als der geldwerte Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung, wirkt sich der übersteigende Betrag steuerlich nicht aus. Auch ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht.

 

 

Im zweiten Fall (VI R 49/14) blieb daher die Klage des Arbeitnehmers erfolglos. Hier hatte der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt von 6.000 € gezahlt, der geldwerte Vorteil betrug jedoch lediglich 4.500 €. Der übersteigende Betrag von 1.500 € kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

 

Weitere typische Praxisfälle

In der Praxis kommt es insbesondere vor, dass Benzinkosten bei Urlaubsfahrten mit dem Firmenwagen im Ausland vom Arbeitnehmer getragen werden müssen. Auch diese Kosten können nunmehr auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Bei Fremdwährungen (z.B. Schweizer Franken) kann die Umrechnung nach den im Bundessteuerblatt, Teil I, veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuerreferenzkursen vorgenommen werden.

Außerdem müssten auch die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten für die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes sowie für Anwohnerparkberechtigungen auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden, da sie nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören (vgl. H 8.1 Abs. 9 und 10 LStH Stichwort „Gesamtkosten“).

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode (= anteilige Gesamtkosten für die durchgeführten Privatfahrten) ist übrigens zu beachten, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten von vornherein nicht zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gehören (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR). Zuzahlungen des Arbeitnehmers (z.B. pauschale Nutzungsentgelte) mindern allerdings auch hier den geldwerten Vorteil bis zu 0 €.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 3/2017

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