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Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften: Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei Ratenzahlung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 6.12.2016, IX R 18/16>

 

Bei einer mehrjährigen Ratenzahlung fallen die Veräußerungserlöse in verschiedenen Veranlagungszeiträumen an. Entsteht durch die Veräußerung insgesamt ein Veräußerungsverlust, so ist fraglich, ob der Verlust anteilig in den einzelnen Veranlagungszeiträumen oder komplett zum Abschluss der Veräußerung steuerlich zu erfassen ist. Der BFH hat hier nun Klarheit geschaffen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin veräußerte mehrere Grundstücke an einen Erwerber, wobei eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Die Klägerin ermittelte für die Jahre 2007 bis 2009 folgende steuerliche Auswirkungen aus dem Veräußerungsgeschäft:

 

in Euro

2007

2008

2009

Gesamt

Anteiliger gezahlter Veräußerungserlös

50.000,00

9.019,70

65.980,30

125.000,00

./. Anschaffungskosten

- 231.339,23

0,00

0,00

- 231.339,23

+ Abschreibungen

+ 39.347,73

0,00

0,00

+ 39.347,73

./. Veräußerungskosten

- 161,00

0,00

0,00

- 161,00

+/- Veräußerungsgewinn bzw. -verlust

- 142.152,50

9.019,70

65.980,30

- 67.152,50

 

 

Basierend auf dieser Aufstellung machte die Klägerin im Jahr 2007 einen Veräußerungsverlust in Höhe von 142.152,50 € steuerlich geltend.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht lehnten dies mit der Begründung ab, die Verluste seien nicht – auch nicht teilweise – im Jahr 2007 entstanden. Erst nach Zahlung der letzten Rate – also im Jahr 2009 – stehe die Höhe des Gesamtverlusts fest.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Allerdings konnte auch die Klägerin ihre Vorstellung nicht vollumfänglich durchsetzen. Unstreitig führt das private (!) Grundstücksveräußerungsgeschäft zu einem Veräußerungsverlust von 67.152,50 €, welcher sich nach den Regeln des § 23 Abs. 3 EStG ermittelt. § 23 Abs. 3 EStG bestimmt aber nur, wie der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu ermitteln ist. Wann ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust steuerlich zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses. Bei einer zeitlichen Streckung des Veräußerungserlöses über mehrere Veranlagungszeiträume ist es daher sachgerecht, mit dem Zufluss des Teilzahlungsbetrags auch den anteiligen Verlust zu erfassen. Daraus folgt aber: Einmalkosten, wie z.B. Anschaffungskosten, können nicht in voller Höhe im Jahr der Entstehung angesetzt werden. Vielmehr hat hier auch eine an dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge orientierte anteilige Erfassung zu erfolgen.

Für das Jahr 2007 betragen die vereinnahmten Teilzahlungsbeträge 40% des Gesamtbetrags. Somit ist für diesen Veranlagungszeitraum auch nur ein anteiliger Verlust in Höhe von 40% des Gesamtverlusts, mithin 26.861 € zu erfassen.

 

 

Praxishinweis:

Das BFH-Urteil betrifft – wie der Titel bereits verdeutlicht – private Veräußerungsgeschäfte. Demnach gilt das Zufluss- und Abflussprinzip für Steuererklärungen von Privatpersonen und für die Einnahmen-Überschussrechnung.

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kommt demgegenüber das Realisationsprinzip zum Tragen. Danach dürfen Gewinne und Verluste grundsätzlich erst dann abgebildet werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert wurden bzw. in ihrer Entstehung hinreichend sicher sind. Insofern müssten die Einmalkosten, wie z.B. Anschaffungskosten, im Jahr der Entstehung in voller Höhe angesetzt werden:

 

Anlagenzugang 200X:

Unbebaute Grundstücke

an

Bank bzw. Sonstige Verbindlichkeiten

19% Vorsteuer

 

 

 

Handelt es sich von vornherein um Grundstücke, die zum Verkauf bestimmt sind, sind diese im Umlaufvermögen (Wareneinkauf) zu erfassen.

Beim Veräußerungserlös greift ebenfalls das Realisationsprinzip:

 

Veräußerung 2007:

Forderungen

an

Erlöse aus Verkäufen Sachanlagen (Buchverlust)

 

an

19% Umsatzsteuer

 

Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)

an

Unbebaute Grundstücke

 

Dasselbe gilt für die Ratenzahlungen, die auch bei bilanzierenden Unternehmen im Jahr ihres Zugangs (Zuflusses) erfasst werden:

 

Ratenzahlung 2007:

Bank

an

Forderungen (Rate 1)

 

Ratenzahlung 2008:

Bank

an

Forderungen (Rate 2)

 

Ratenzahlung 2009:

Bank

an

Forderungen (Rate 3)

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

BC 4/2017

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