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Kostenübernahme des Arbeitnehmers bei Firmenwagengestellung

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 21.9.2017, IV C 5 – S 2334/11/10004-02; DOK 2017/0613843

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (auch) zur privaten Nutzung, wird der steuerpflichtige monatliche geldwerte Vorteil regelmäßig nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung und nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Dieser geldwerte Vorteil wird um folgende Zuzahlungen des Arbeitnehmers gemindert:

  • pauschale Nutzungsentgelte (z.B. 100 € monatlich),
  • kilometerbezogene Nutzungsentgelte (z.B. 0,10 € für jeden privat gefahrenen Kilometer),
  • Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten (z.B. um ein höherwertiges Fahrzeug zu erhalten) und
  • übernommene Leasingraten.

Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung es aber abgelehnt, die vom Arbeitnehmer vollständig oder teilweise übernommenen Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge oder Wagenpflege) auf den geldwerten Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung anzurechnen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr jedoch geändert und rechnet auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten auf den geldwerten Vorteil an.

Im ersten Fall (BFH-Urteil vom 30.11.2016, BFH/NV 2017, 519) hatten sich der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber die Kosten des Firmenwagens, der vom Arbeitnehmer auch für private Zwecke genutzt werden durfte, geteilt. Der Arbeitnehmer trug sämtliche Benzinkosten (= 5.600 €); der Arbeitgeber übernahm die restlichen Kfz-Kosten. Nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ergab sich ein geldwerter Vorteil von 6.300 €, der nunmehr um die vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten von 5.600 € zu mindern ist, sodass sich nur noch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 700 € ergibt. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitnehmer den Umfang der selbst getragenen Kosten umfassend darzulegen und nachzuweisen hat. Die Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten auf den Wert nach der Bruttolistenpreisregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber hat gegenüber dem vom Arbeitnehmer zunächst beantragten Werbungskostenabzug den Vorteil, dass sich die Arbeitnehmer-Kosten auch sozialversicherungsrechtlich mindernd auswirken.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung, wenn die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart ist oder auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruht. Dies gilt z.B. für folgende vom Arbeitnehmer übernommene Kfz-Kosten, die zugleich zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gehören:

  • Treibstoffkosten,
  • Kfz-Steuer,
  • Beiträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Wagenpflege/-wäsche,
  • Garagen-/Stellplatzmiete,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
  • Ladestrom für Elektrofahrzeuge.

Da sie nicht zu den Gesamtkosten gehören, werden z.B. folgende, vom Arbeitnehmer getragene Kosten nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet:

  • Parkgebühren,
  • Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
  • Fährkosten,
  • Beiträge zu Insassen- und Unfallversicherungen,
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

 

 

Praxishinweis:

In der Praxis kommt es insbesondere vor, dass Benzinkosten bei Urlaubsfahrten mit dem Firmenwagen im Ausland vom Arbeitnehmer getragen werden müssen. Auch diese Kosten können auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Bei Fremdwährungen (z.B. Schweizer Franken) kann die Umrechnung nach den im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuerreferenzkursen vorgenommen werden.

 

 

Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Anrechnung der vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten auf den geldwerten Vorteil verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen die Höhe der von ihm getragenen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung des Firmenwagens zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug aufgrund dieser Erklärungen und Belege durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Eigene Ermittlungen hat der Arbeitgeber nicht anzustellen. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

 

 

Praxishinweis:

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für den laufenden Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig und fahrzeugbezogen 1/12 des vom Arbeitnehmer für das Vorjahr erklärten Werts zugrunde legt und nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses die tatsächlichen vom Arbeitnehmer für das Kalenderjahr übernommenen Kfz-Kosten berücksichtigt und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz ausgleicht.

 

 

Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren hat der Arbeitnehmer neben der Nutzungsvereinbarung über den Firmenwagen schriftlich die Höhe der von ihm übernommenen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung des Firmenwagens im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen.

Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers und vom Arbeitnehmer getragene, individuelle Kosten lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Sind die Zuzahlungen und übernommenen Kosten des Arbeitnehmers höher als der geldwerte Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung, wirkt sich der übersteigende Betrag steuerlich nicht aus. Auch ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht.

Im zweiten Fall (BFH-Urteil vom 30.11.2016, BFH/NV 2017, 516) blieb daher die Klage des Arbeitnehmers erfolglos. Hier hatte der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt von 6.000 € gezahlt, der geldwerte Vorteil betrug jedoch lediglich 4.500 €. Der übersteigende Betrag von 1.500 € kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten fließen bei der Fahrtenbuchmethode nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht anteilig den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Satz 8 2. Halbsatz LStR). Mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30.11.2016, BFH/NV 2017, 519) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und als den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt behandelt werden. Wie das folgende Beispiel zeigt, handelt es sich hierbei um eine Meistbegünstigungsregelung.

 

 

Beispiel Anwendung der Meistbegünstigungsregelung bei der Fahrtenbuchmethode:

Die für den Firmenwagen vom Arbeitgeber getragenen Kosten betragen 7.000 € und die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten 3.000 €. Der private Nutzungsanteil des Firmenwagens beträgt 40%.

Bei Anwendung der Richtlinienregelung (die vom Arbeitnehmer getragenen Pkw-Kosten bleiben bei den Gesamtkosten außer Betracht) beträgt der geldwerte Vorteil 40% von 7.000 € (vom Arbeitgeber getragene Pkw-Kosten) = 2.800 €.

Nach der Meistbegünstigungsregelung ergibt sich folgender geldwerter Vorteil:

 

Pkw-Kosten des Arbeitgebers

7.000 €

Pkw-Kosten des Arbeitnehmers

3.000 €

Gesamtkosten des Firmenwagens

10.000 €

Privater Nutzungsanteil 40%

4.000 €

abzüglich Pkw-Kosten des Arbeitnehmers (= Nutzungsentgelt)

3.000 €

Geldwerter Vorteil

1.000 €

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 10/2017

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