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Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

BC-Redaktion

Verordnung der Bundesregierung vom 24.5.2017 (BR-Drs. 412/17)

 

Bei einigen Verordnungen hat sich fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Im Folgenden werden lediglich die für Rechnungswesenfachkräfte bedeutsamen Änderungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sowie in der Steuer-Auskunftsverordnung aufgezeigt.

Der Bundesrat hat dieser am 7.7.2017 zugestimmt (BR-Drs. 412/17).

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen /

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anträge bei einem Vergütungszeitraum von mindestens drei Monaten

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Vergütungszeitraum im Ausland ansässig sind und entweder keine inländischen Umsätze oder nur Umsätze ausgeführt haben, die in § 59 Satz 1 UStDV genannt sind.

Hat der (ausländische) Unternehmer einen Vergütungszeitraum von mindestens drei Monaten gewählt, kann er – nach der bisherigen Regelung in § 60 Satz 3 UStDV – daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen (sog. fünfter Antrag).

Hierzu wird klarstellend geregelt: Alle sog. fünften Anträge werden aus Vereinfachungsgründen als Anträge für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV (Vergütungsberechtigte Unternehmer) erfüllt sind; dies gilt unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat. In dem sog. fünften Antrag dürfen ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den anderen Vergütungsanträgen für das betreffende Jahr nicht enthalten sind.

 

§ 60 Sätze 3 und 4 UStDV

Inkrafttreten am Tag nach Verkündung der Verordnung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung)

 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Vollständigkeit der Antragsunterlagen

Eine unvollständig eingereichte Rechnung führt dazu, dass der Antrag auf Vergütung der in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer unwirksam ist. Demnach reicht es nicht aus, wenn die eingereichten Unterlagen lediglich die Angaben enthalten, die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug maßgeblich sind, während die vollständigen Rechnungsunterlagen im Laufe des Vergütungsverfahrens – gegebenenfalls noch nach Ablauf der Antragsfrist – nachgereicht werden (z.B. fehlende Seiten einer Rechnung).

Dem Vergütungsantrag sind Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt

  • für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €,
  • bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 €

beträgt.

 

§ 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 UStDV

Inkrafttreten am Tag nach Verkündung der Verordnung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung)

 

Elektronischer Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen soll durch das BZSt grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt werden.

Ein sicheres Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Bescheids über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen (durch das BZSt) wird insbesondere durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur und Verschlüsselung des Verwaltungsaktes mit einem geeigneten Verfahren erreicht oder durch Versendung einer De-Mail-Nachricht. Die Bescheide werden den am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmenden Unternehmern künftig (nach § 122a AO) durch ein Abhol-Postfach mit Verschlüsselung über ein Vorsteuervergütungsportal (VAT Refund-Portal) bekannt gegeben. Stimmt der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO nicht zu, ist ihm der Bescheid schriftlich zu erteilen.

 

§ 61 Abs. 4 UStDV

Inkrafttreten am Tag nach Verkündung der Verordnung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung)

 

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)

Unternehmer mit französischer bzw. britischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Herstellung der einheitlichen Zuständigkeit für

  • Unternehmer mit französischer USt-IdNr. – auch für das Fürstentum Monaco: Finanzamt Offenburg. Auch die sog. MOSS-Fälle (Kommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten; § 18 Abs. 4e UStG) werden vom Bundeszentralamt für Steuern dem für in der Französischen Republik ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Offenburg zugeleitet. Dies, obwohl für im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 UStZustV das Finanzamt Berlin Neuköln zuständig ist.
  • Unternehmer mit britischer USt-IdNr. – auch für die Insel Man: Finanzamt Hannover-Nord.

 

§ 1 Abs. 1 UStZustV

Inkrafttreten am Tag nach Verkündung der Verordnung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung)

Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)

Verbindliche Auskunft für mehrere Beteiligte (insbesondere Organschaft)

Für mehrere Beteiligte an einem Sachverhalt – zu denen insbesondere die Organschaft gehört – soll die verbindliche Auskunft künftig von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft besteht dann einheitlich gegenüber allen Antragstellern im positiven wie im negativen Sinne gleichermaßen. Für die Bearbeitung des gemeinsamen Auskunftsantrags fällt dann nur noch eine Gebühr an, wobei alle Beteiligten Gesamtschuldner dieser Gebühr sind.

 

§ 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV

 

Erstmals anzuwenden auf am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung der 4. Änderungsverordnung im BGBl. folgenden Kalendermonats eingehende Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 3 StAuskV)

Zuständigkeit für die verbindliche Auskunft bei mehreren Beteiligten

Für die verbindliche Auskunft (nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO) ist regelmäßig das Finanzamt zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Bei der Bearbeitung gemeinsam gestellter Auskunftsanträge ergibt sich jedoch keine eindeutige Zuständigkeit. Deshalb werden in diesen Fällen folgende Zuständigkeiten geregelt:

  • Wenn der Sachverhalt mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist: Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist
  • Begründung oder Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft: Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist
  • Begründung oder Beendigung einer körperschaft- bzw. gewerbesteuerlichen Organschaft: Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 4 KStG örtlich zuständig ist
  • Grunderwerbsteuerliche Organschaft: Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist.

Das zuständige Finanzamt unterrichtet die anderen Finanzämter, für welche die erteilte verbindliche Auskunft ebenfalls Bindungswirkung entfaltet, nach Erteilung der verbindlichen Auskunft.

Für die Fälle, in denen künftig auch nur noch ein gemeinsamer Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft möglich ist, sieht § 3 StAuskV eine rund 1,5-monatige Übergangsfrist bis zu Anwendung des neuen Rechts vor.

Für Anträge der Beteiligten, die bereits vor Verkündung der StAuskV nach bisherigem Recht vorbereitet wurden, besteht die Wahlmöglichkeit, den Antrag unverzüglich noch nach altem Recht zu stellen oder den Antrag an das neue Recht anzupassen und erst nach Ablauf der Übergangsfrist einzureichen. Dies hätte den Vorteil, dass für die Beteiligten nur eine Gebühr anfällt.

 

§ 1 Abs. 3 StAuskV

 

Erstmals anzuwenden auf am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung der 4. Änderungsverordnung im BGBl. folgenden Kalendermonats eingehende Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 3 StAuskV)

 

 

[Anm. d. Red.]                                                

 

 

BC 7/2017

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