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Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 28.11.2017, IV C 2 – S 2745-a/09/10002 :004; DOK 2017/0789973

 

§ 8c KStG regelt den Untergang steuerlicher Verlustvor-träge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Seit der Einführung dieser Re-gelung durch die Unternehmensteuerreform 2008 steht die Norm in der Kritik. Das Bundesfinanzministerium geht hierauf jedoch nur mit einem Satz ein.


 

 

Schädlicher Beteiligungserwerb

Nach § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG ist bei Körperschaften ein Beteiligungserwerb innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in Bezug auf die körper- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge schädlich, wenn bei einem Erwerb

  • mehr als 25% (quotaler Untergang der Verlustvorträge) bzw.
  • mehr als 50% (vollständiger Untergang)

der Anteile auf einen Erwerber, eine dem Erwerber nahestehende Person oder eine Erwerbergemeinschaft übergehen. Ein Beteiligungserwerb kann auch unentgeltlich, z.B. im Wege der Schenkung, erfolgen. Das BMF-Schreiben zählt hierzu weitere vergleichbare Sachverhalte einer Anteilsübertragung auf (z.B. Stimmrechtsverzicht, Kapitalherabsetzung – verbunden mit einer Änderung der Beteiligungsquoten – oder auch eine Kapitalerhöhung).

Der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs oder des vergleichbaren Sachverhalts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Kapitalerhöhungen werden mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam. Wird innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die 50%-Grenze überschritten, ist der zu diesem Zeitpunkt bestehende Verlustabzug vollständig zu versagen.


 

Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG

Übertragung der Anteile am gezeichneten Kapital innerhalb von fünf Jahren

Auswirkungen auf den Verlustvortrag

> 25% und ≤ 50%

Quotaler Untergang des Verlustabzugs in Höhe der schädlichen Anteilsübertragung

> 50%

Vollständiger Untergang des Verlustabzugs

 


Die Rechtsfolge tritt in dem Wirtschaftsjahr ein, in dem die 25%-Grenze bzw. die 50%-Grenze überschritten wird. Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, dürfen mit danach entstandenen Gewinnen weder ausgeglichen noch von ihnen abgezogen werden. Sie dürfen auch nicht in vorangegangene Voranmeldungszeiträume zurückgetragen werden.

Allerdings: Ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter (unterjähriger) Gewinn kann mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden. Ein zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums gesondert festgestellter verbleibender Verlustvortrag bleibt demzufolge in Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten positiven Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Sofern ein Zwischenabschluss nicht erstellt wird, ist die Aufteilung des Ergebnisses sachlich und wirtschaftlich begründet zu schätzen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung oder zeitanteilige Aufteilung). Ein danach verbleibender Verlustvortrag kann im Voranmeldungszeitraum, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt, unter Beachtung der Mindestgewinnbesteuerung abgezogen und gegebenenfalls weiter vorgetragen werden.


 

Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel

Ausgenommen hiervon ist der konzerninterne Beteiligungserwerb (Konzernklausel): Danach ist ein Verlustabzug zugelassen, soweit die Verluste die stillen Reserven nicht übersteigen (Stille-Reserven-Klausel). Dies gilt auch für konzerninterne Erwerbe unter Beteiligung der Konzernspitze (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG). Voraussetzung ist, dass die Konzernobergesellschaft zu 100% mittelbar oder unmittelbar 

  • im Fall des Erwerbs durch die Konzernobergesellschaft an dem übertragenden Rechtsträger bzw. 
  • im Fall der Veräußerung durch die Konzernobergesellschaft an dem übernehmenden Rechtsträger 

beteiligt ist.

Die Konzernklausel ist gleichermaßen nicht nur auf schädliche Beteiligungserwerbe durch Veräußerungsgeschäfte beschränkt, sondern auch auf vergleichbare Anteilsübertragungen anzuwenden (z.B. Schenkungen, verdeckte Einlagen).

Führen erst mehrere Erwerbe zu einem Überschreiten der Grenze von 25% bzw. 50%, sind die Voraussetzungen der Konzernklausel für jeden der Erwerbe getrennt voneinander zu prüfen. Bei unterjährigem Beteiligungserwerb ist für die Ermittlung der stillen Reserven das steuerbilanzielle Eigenkapital zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs maßgebend. Sofern auf diesen Zeitpunkt kein Zwischenabschluss erstellt worden ist, ist das auf den letzten Abschlusszeit-punkt ermittelte Eigenkapital (das vor diesem Zeitpunkt liegt) weiterzuentwickeln; das BMF-Schreiben eröffnet hierzu einen vereinfachten Weg zur Berechnung des steuerbilanziellen Eigenkapitals.


 

Anwendungshinweise:

  • Laut dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 (2 BvL 6/11) verstößt der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gegen das Grundgesetz. Die angegriffene Regelung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt (quotaler Untergang), wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), sei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Hierzu weist das BMF-Schreiben darauf hin: Die fragliche Regelung für unmittelbare Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1.1.2016 ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht anzuwenden. Im Umkehrschluss heißt das: Für mittelbare Beteiligungserwerbe (z.B. Erwerber A erwirbt Anteile an der Gesellschaft B, die wiederum an der Gesellschaft C beteiligt ist; es besteht eine mittelbare Beteiligung von A an C) ist eine Anwendung der bestehenden Regelungen vorgesehen.
  • Das BMF-Schreiben geht jedoch nicht auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29.8.2017 (2 K 245/17) ein: Danach sei die weitergehende Regelung, wonach die gesamten Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft wegfallen (vollständiger Untergang), wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen werden, ebenfalls verfassungswidrig. Dies wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Um sicher zu sein, dass bei einer für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bescheide weiterhin geändert werden können, sei dringend empfohlen, sämtliche entsprechenden Bescheide offenzuhalten, d.h. nicht bestandskräftig werden zu lassen (vgl. Wittkowski, BC 2017, 485 ff., Heft 10).

 

[Anm. d. Red.]                              

 

 

BC 1/2018

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