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Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 5.12.2017, III C 3 – S 7117-a/16/10001; DOK 2017/1004344

 

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem am 6.12.2017 veröffentlichten Schreiben die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG konkretisiert. Hierzu wurden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE 3a.3) vorgenommen.


 

 

Zu UStAE 3a.3 Abs. 7

Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG) gehören z.B. die sonstigen Leistungen

  • der Grundstücksmakler,
  • der Grundstückssachverständigen sowie
  • der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht erfolgt.

Bei juristischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen (siehe u.a. nachfolgend UStAE 3a.3 Abs. 9 Nr. 9).

 

 

Zu UStAE 3a.3 Abs. 9 Nr. 9

Zu den bestimmten Rechten an Grundstücken, die übertragen werden können, zählen z.B. das Miet- und Pachtrecht.

Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Erforderlich ist jedoch, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt. Zu den sonstigen Leistungen in diesem Sinne zählen:

  • das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks und das Verhandeln der Vertragsbedingungen sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung, Erstellung einer Due Diligence), sofern diese als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind;
  • die sonstigen Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, unabhängig davon, ob sie zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen;
  • die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag;
  • das Aufsetzen und Verhandeln der Vertragsbedingungen eines Sale-and-lease-back-Vertrags über ein Grundstück oder einen Grundstücksteil sowie damit im Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung), sofern diese als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind;
  • das Aufsetzen und Verhandeln von Miet- und Pachtverträgen über ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil;
  • die rechtliche Prüfung bestehender Miet- oder Pachtverträge mit Blick auf den Eigentümerwechsel im Rahmen einer Grundstücksübertragung.

 

 

Praxishinweis:

Dieses BMF-Schreiben gibt Kriterien an die Hand, inwieweit eine grundstücksbezogene Leistung vorliegt. Denn bei diesen Leistungen liegt (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) der Ort der sonstigen Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist.

Schwierig ist beispielsweise eine zutreffende umsatzsteuerliche Qualifizierung von Architektenleistungen oder Energieberatungsleistungen, die über das Internet auch ohne Vororteinsatz erbracht werden können. Keine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn der „enge Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück” nicht hinreichend erfüllt ist. Für derartige Leistungen müssen somit weitere Informationen (z.B.: Dient die Leistung nur als Entscheidungshilfe für die Auswahl aus mehreren potenziellen Grundstücken?) zur korrekten Besteuerung erhoben und auf Rechtsgültigkeit überprüft werden.

 

 

[Anm. d. Red.]                            

 

 

BC 1/2018

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