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Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 10.10.2017, III C 3 – S 7103-a/15/10001; DOK 2017/0854904

 

Das Bundesfinanzministerium hat zwei BFH-Urteile zum Import von Waren (aus dem Gemeinschaftsgebiet) über ein deutsches Konsignationslager in den Umsatzsteueranwendungserlass integriert (BFH-Urteile vom 20.10.2016, V R 31/15, und vom 16.11.2016, V R 1/16).

 

 

1. „Direktlieferung“ über ein Konsignationslager: Versendungslieferung bei einer kurzfristigen Einlagerung in ein Lager des Lieferanten

Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer – über ein deutsches Konsignationslager – sind auch unter den folgenden Voraussetzungen als Beförderungs- oder Versendungslieferungen (gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) zu beurteilen, wenn

  • der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird und
  • der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat.

In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer gegebenenfalls der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Als Ort der Lieferung gilt demnach der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15; Abschn. 1a.2 Abs. 6 Sätze 1 bis 6 sowie Abschn. 3.12 Abs. 3 Sätze 5 1. Halbs., 6, 8, Abs. 7 Satz 1 UStAE).

 

 

Abb.: Konsignationslager in Deutschland mit Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet – kurzfristige Zwischenlagerung (feststehender deutscher Abnehmer zu Beginn der Versendung)

 

 

Dies gilt gleichermaßen für ähnlich gelagerte Fälle (Abschn. 1a.2 Abs. 6 Sätze 1 bis 6 sowie Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 6 UStAE):

  • Die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten wird zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer herausgegeben („shipment on hold“).
  • Die Ware wird kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland zwischengelagert, und der Abnehmer hat vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware. Es liegt dann nur eine kurze Unterbrechung, aber kein Abbruch der begonnenen Beförderung oder Versendung vor.

 

 

2. Lieferung über ein Konsignationslager: Innergemeinschaftliches Verbringen bei noch nicht feststehendem inländischen Abnehmer

Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein deutsches Konsignationslager, wobei der inländische Abnehmer noch nicht feststeht (wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung), sind wie folgt zu beurteilen:

  • Die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager stellt bei diesem Sachverhalt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden EU-Unternehmer dar.
  • In der Folge hat der liefernde EU-Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb (nach § 1a Abs. 2 UStG) bewirkt.
  • Daneben erbringt der liefernde EU-Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird.
  • Der liefernde EU-Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen (Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).

Der Ort dieser Lieferungen befindet sich am Ort des Konsignationslagers im Inland (BFH-Urteil vom 16.11.2016, V R 1/16; Abschn. 1a.2 Abs. 6 Sätze 7 und 8 sowie Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 5 2. Halbs. UStAE).

 

 

 

Abb.: Konsignationslager in Deutschland mit Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet – noch nicht feststehender Abnehmer

 

Anwendung:

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Für vor dem 1.1.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach Abschn. 1a.2 Abs. 6 und Abschn. 3.12 Abs. 3 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 11/2017

becklink395345

 

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