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Bestimmung des Leistungsorts bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Fahrzeugen an Personal zur privaten Nutzung

BC-Redaktion

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 23.10.2017, S 7117-95-St 173

 

In Deutschland wird die Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Unternehmer (Arbeitgeber) an sein Personal (Arbeitnehmer) zur privaten Nutzung grundsätzlich als entgeltliche Leistung in Form einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels angesehen. Einige EU-Mitgliedstaaten (z.B. Luxemburg, Frankreich und die Niederlande) beurteilen dies zum Teil anders.


 

 

In Deutschland wird die Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Unternehmer (Arbeitgeber) an sein Personal (Arbeitnehmer) zur privaten Nutzung grundsätzlich als entgeltliche Leistung in Form einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels angesehen (siehe UStAE 1.8 Abs. 18 i.V.m. UStAE 15.23 Abs. 8 und 9). Der Leistungsort befindet sich daher nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnort des jeweiligen Arbeitnehmers (siehe UStAE 3a.5 Abs. 4 Satz 2).

Einige EU-Mitgliedstaaten (z.B. Luxemburg, Frankreich und die Niederlande) beurteilen dies zum Teil anders und gehen von einer unentgeltlichen Wertabgabe aus bzw. verneinen das Vorliegen einer Vermietungsleistung. Danach sei gemäß Art. 45 MwStSystRL (entspricht § 3a Abs. 1 UStG) eine Steuerbarkeit am Ort des überlassenden Arbeitgebers anzunehmen. Daher kann es in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Doppel- bzw. Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung kommen.

Nach Erörterung auf Bund-/Länderebene ist bis zum Ausgang der in einigen Fällen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren, die die sich im Verhältnis zu Luxemburg ergebende Doppelbesteuerung betreffen, an der Rechtsauffassung festzuhalten, dass es sich bei der Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer um einen entgeltlichen Vorgang handelt. Der Leistungsort befindet sich daher am Wohnort des Arbeitnehmers.

Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Pkw bei dem Arbeitgeber kommt in den Fällen einer Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung nicht in Betracht (siehe UStAE 15.23 Abs. 8 Satz 3).

 

 

Praxis-Info!

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies umsatzsteuerlich regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung. Die aus den Anschaffungskosten und aus den Unterhaltskosten für den Firmenwagen anfallenden Vorsteuerbeträge können dem Grunde nach abgezogen werden. Die spätere Veräußerung oder Entnahme des Fahrzeugs unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer.

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie

– im Arbeitsvertrag geregelt ist,

– auf mündlichen Abreden beruht oder

– auf sonstige Umstände des Arbeitsverhältnisses (z.B. der faktischen betrieblichen Übung) zurückzuführen ist.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Firmenwagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

 

 

Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung

Bei der entgeltlichen Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage sind die Gesamtausgaben des Arbeitgebers für die entgeltliche sonstige Leistung einschließlich der Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 19% zu berechnen.

Aus Vereinfachungsgründen wird es aber nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Wird der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Eine pauschale Kürzung des Bruttolistenpreises um die Kosten für das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei der Umsatzsteuer nicht vorzunehmen.
  • Auch ein pauschaler Abschlag von 20% für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten darf nicht vorgenommen werden.
  • Für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aus Vereinfachungsgründen für jede Fahrt ein umsatzsteuerlicher Wert von 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn lediglich eine Familienheimfahrt wöchentlich durchgeführt wird und daher lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.

 

 

Unentgeltliche Firmenwagenüberlassung

Von einer umsatzsteuerlich unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug

– aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich

– an nicht mehr als fünf Tagen im Kalendermonat

– für private Zwecke

überlassen wird.

 

[Anm. d. Red.]          

 

BC 12/2017

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