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Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis – verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 13.6.2018, I R 94/15

 

Franz Josef Strauß drängt sich von seiner Biographie her wahrscheinlich nicht wirklich als geeigneter Ratgeber für Gesetzgeber und Richter auf. Bei einem Zusammentreffen von BFH-Urteil, Außensteuergesetz und EuGH-Urteilen kommt man jedoch nicht umhin, dem ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten zuzustimmen, wenn er sagt: „Man muss einfach reden, aber kompliziert denken, nicht umgekehrt.“


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin war zu 100% an einer niederländischen BV (Zwischengesellschaft) beteiligt, welche wiederum 100% der Anteile an einer zyprischen Limited hielt. Die Limited erzielte im Streitjahr passive Einkünfte aus der Überlassung von Rechten, Plänen und Mustern an Konzerngesellschaften in Höhe von rund 342.000 €. Diese Einkünfte wurden in Zypern mit rund 10% besteuert.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung vorlägen und erließ entsprechende Bescheide. Aus Sicht der Klägerin ist die Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund der Ansässigkeit der Limited in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschlossen. Die Klägerin beruft sich hierbei auf das sog. Cadbury-Schweppes-Urteil des EuGH. Das Finanzamt führte dazu an, die Limited habe nur eine Person für administrative Tätigkeiten beschäftigt, das tatsächliche Know-how befinde sich aber bei den Konzerngesellschaften selbst.

 

Hinweis:

Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist im Außensteuergesetz (AStG) gesetzlich geregelt. Danach unterliegen Einkünfte ausländischer Gesellschaften anteilig bei dem inländischen Anteilseigner der Besteuerung, obwohl keine Ausschüttung stattgefunden hat; das Trennungsprinzip wird insoweit durchbrochen. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung setzt u.a. voraus, dass eine Beteiligung der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als 50% besteht (§ 7 Abs. 1 AStG) und im Ausland eine niedrige Besteuerung, d.h. < 25 %, der Einkünfte erfolgt (§ 8 Abs. 3 AStG).

 

 

Lösung

Auch aus Sicht des BFH ist im Ausgangsfall nicht von einer Hinzurechnungsbesteuerung auszugehen. Die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Im Ausgangsfall liegt das Know-how unstreitig bei den Konzerngesellschaften.

Ausführlich legt der BFH dar, dass es sich daher bei den Lizenzzahlungen um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt, die bei der Limited zu einer verdeckten Einlage führen. Eine verdeckte Einlage erhöht den steuerlichen Gewinn nicht, wenn im Gegenzug die vGA den steuerlichen Gewinn nicht gemindert hat. Dies ist zwar im Ausgangsfall nicht erfolgt. Allerdings führt die vGA aufgrund der Regelungen des § 8b Abs. 1 KStG bei der Limited nicht zu steuerbaren Einnahmen. Es macht aus Sicht des BFH keinen Unterschied, ob die vGA formal bei der Veranlagung der Gesellschaft erfasst und dann aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt wird oder ob sie von vornherein nicht angesetzt wird. Die Nicht-Berücksichtigung des 5%-Betriebsausgabenabzugs (sog. Schachtelstrafe) führt nicht zu einer Rücknahme der Steuerbefreiung.

Somit ist das Einkommen der Limited im Ausgangsfall um die über die „Lizenzzahlungen“ erhaltene verdeckte Einlage zu korrigieren. Es verbleiben lediglich die administrativen Tätigkeiten der zyprischen Limited. Hierfür waren unstreitig Büroräume angemietet und eine Person fest angestellt. Somit ist der Gegenbeweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in Zypern für diesen administrativen Bereich erbracht. Eine Hinzurechnungsbesteuerung scheidet daher aus.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2018

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