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Investitionsabzugsbetrag: Bestimmung des „Gewinns“

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg Urt. v. 2.5.2023 – 10 K 1873/22 (Revision zugelassen)

 

Mithilfe von sog. Investitionsabzugsbeträgen sollen kleinere und mittlere Betriebe darin unterstützt werden, die benötigten Mittel für eine künftige Investition anzusparen. Dabei kann der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr 200.000 € nicht übersteigt. Umstritten ist, ob dabei auf den Gewinn vor oder nach Berücksichtigung der relevanten steuerlichen Hinzu- und Abrechnungen abzustellen ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin wollte für ihren Gewerbebetrieb einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch nehmen. Für das entsprechende Wirtschaftsjahr ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach folgendem Schema:

 

Steuerbilanzgewinn 199.309,90 €
Nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Erträge (Teileinkünfteverfahren) - 1.170,00 €
IAB nach § 7g EStG - 120.000,00 €
Nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5, 6 und 7 EStG + 1.457,00 €
Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG + 10.199,00 €
Steuerlicher Gewinn = 89.795,90 €

 

 

Aus Sicht des Finanzamts waren die Hinzu- und Abrechnungen jedoch vor Anwendung des Investitionsabzugsbetrags vorzunehmen. Somit ergab sich aus Sicht des Finanzamts die folgende Berechnung:

 

 

Steuerbilanzgewinn 199.309,90 €
Nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Erträge (Teileinkünfteverfahren) - 1.170,00 €
Nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5, 6 und 7 EstG + 1.457,00 €
Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG + 10.199,00 €
Steuerlicher Gewinn = 209.795,90 €

 

 

Da der Gewinn den in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG genannten Grenzwert von 200.000 € übersteigt, sah das Finanzamt den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags als nicht zulässig an

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg stellt zunächst fest, dass der Gewinnbegriff in § 7g EStG nicht definiert ist. Bestimmt ist lediglich, dass es sich um den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn und nicht um den handelsbilanziellen Jahresüberschuss handelt. Aus Sicht des Gerichts spricht der Wortlaut des Gesetzes dafür, dass der nicht korrigierte Gewinn maßgeblich ist und somit Erhöhungen und Minderungen, die sich außerhalb der Gewinnermittlung vollziehen, bei der Bestimmung des Grenzwerts von 200.000 € unberücksichtigt bleiben sollen. Dies entspricht auch den in der Gesetzesbegründung genannten Gesichtspunkten „Vereinfachung“ und „zielgenaue Förderung“.

Demzufolge ist im Ausgangsfall auf den Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € abzustellen. Da dieser unter dem in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG genannten Grenzwert von 200.000 € liegt, ist der Investitionsabzugsbetrag zu Recht von der Klägerin in Abzug gebracht worden.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 9/2023

BC2023913

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