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Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter/innen: Werbung mit Steuertipps

BC-Redaktion

LG Dortmund, Versäumnisurteil vom 13.7.2017, 16 O 47/16 (rkr.)

 

Für selbstständige (Bilanz-)Buchhalter/innen reicht es unter Umständen nicht aus, in ihren Werbeauftritten anzugeben, kein (!) Steuerberater zu sein. Dies vor allem dann, wenn an anderer Stelle mit der Erbringung von Steuertipps geworben wird.

[Leitsatz d. Red.]


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ende 2015 und im April 2016 bewarb eine selbstständige Buchhalterin ihre Dienstleistungen auf einer Facebook-Seite unter der Überschrift „Boxen mit dem Fiskus – Steuertipps für Gastronomiebetriebe“; sie beschrieb sich als „Spezialist für Gastronomiebuchhaltung“.

In der Rubrik „Ausführliche Beschreibung“ hieß es u.a.:

„… Wohlbemerkt wir sind keine Steuerberater, die Deklaration ist zwar wichtig – doch entscheidend ist das hier und jetzt. Die Analyse der klassischen Buchhaltung (nach § 6 Nr. 3, 4 StBerG) beherrschen wir aus dem Effeff, Lohnbuchhaltung (nach § 6 Nr. 3, 4 StBerG) ist von je her unsere Stärke.“

In einem besonderen Abschnitt beschrieb die selbstständige Buchhalterin ihre „Aufgabe“ wie folgt:

„Steuerberatung, speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“. In ihrem Internet-Auftritt vom April 2016 ergänzte sie diese Angabe wie folgt: „Steuerberatung (via DANRevision), speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“.

Mit Schreiben vom 26.1.2016 rügte die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe die Werbung als Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Sätze 1 und 2 Nr. 3 UWG. Indem die selbstständige Buchhalterin ihre Aufgabe als „Steuerberatung“ beschreibe, täusche sie die von ihr angesprochenen Adressaten über die ihr zustehenden Befugnisse und den zulässigen Tätigkeitsbereich. Sie erwecke den Eindruck, zu steuerberatenden Leistungen auch berechtigt zu sein.

Die Steuerberaterkammer forderte die selbstständige Buchhalterin ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Nach Auffassung der selbstständigen Buchhalterin lasse sich indes aus der gerügten Facebook-Profilseite eindeutig entnehmen: Es werde keine Steuerberatung durchgeführt; die Tätigkeiten betreffen vielmehr den Bereich der klassischen Buchhaltung und Lohnbuchhaltung sowie der Sparte „Controlling“. Mit der Aufgabenbeschreibung „Steuerberatung (via DANRevision) speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“ werde klargestellt, dass eine Steuerberatung nicht durch die selbstständige Buchhalterin, sondern via DANRevision durchgeführt werde.

 

 

Lösung

Die Werbung auf der Facebook-Profilseite der selbstständigen Buchhalterin stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3 UWG dar. Mit ihrer Werbung vermittelt die selbstständige Buchhalterin bei dem angesprochenen Adressatenkreis den unzutreffenden Eindruck, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt zu sein. Das betrifft insbesondere die von ihr wahrgenommene Aufgabe – prägnant bezeichnet als „Steuerberatung, speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“.

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Erteilung von Ratschlägen, wenn diese überwiegend steuerlich motiviert sind. Die selbstständige Buchhalterin darf lediglich die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten ausführen (u.a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle).

Der angehängte Zusatz „speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“ schränkt die Aussage der Werbung, die selbstständige Buchhalterin sei im Bereich der Steuerberatung tätig, in keiner Weise ein. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen: Die selbstständige Buchhalterin erbringt insgesamt Steuerberatungsleistungen und verfügt dabei im Bereich der Gastronomiebuchhaltung über besondere Kenntnisse.

Auch der in dem Menüpunkt „Ausführliche Beschreibung“ enthaltene Hinweis „Wohlbemerkt wir sind keine Steuerberater …“ beinhaltet keine Korrektur dieses Eindrucks. Die selbstständige Buchhalterin verwässert diesen Hinweis nämlich ganz erheblich durch den unmittelbar folgenden Passus: „… die Deklaration ist zwar wichtig – doch entscheidend ist das hier und jetzt“. Zum Ausdruck wird damit gebracht, zwar formal nicht die Bezeichnung („Deklaration“) Steuerberater zu führen, im „hier und jetzt“ – also tatsächlich – aber die „entscheidenden“ Leistungen zu erbringen. Demnach stellt sich die selbstständige Buchhalterin sogar als die bessere Steuerberaterin dar, die die „entscheidenden“ steuerberaterlichen Fertigkeiten für den Gastronomiebereich beherrscht, ohne nach außen den Titel „Steuerberater“ für sich zu beanspruchen.

Darüber hinaus wird durch die bloße Nennung von § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG – ohne Wiedergabe seines Inhalts – der Eindruck verstärkt, die selbstständige Buchhalterin erbringe Steuerberaterleistungen. Dies umso mehr, als im Zusammenhang mit den genannten Vorschriften, die u.a. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen zum Gegenstand haben, hochtrabend von „Analyse der klassischen Buchhaltung“ gesprochen wird.

Im Weiteren dürfte der Begriff „DANRevision“ den wenigsten Adressaten der Profilseite bekannt sein. Erst aus einer weiteren Internet-Recherche ergibt sich, dass es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft handelt, der sich in zahlreichen Städten in Deutschland und anderen Ländern Europas Steuerberaterkanzleien und Kooperationspartner angeschlossen haben. Mit „DANRevision“ wird weniger eine Steuerberatungsgesellschaft, sondern eher eine Arbeitsmethode, ein besonderes Verfahren oder ein Computerprogramm in Verbindung gebracht. Die Adressaten werden den Text daher so verstehen, dass die selbstständige Buchhalterin die Steuerberatung mittels einer besonderen Methode, eines besonderen Verfahrens oder eines bestimmten Computerprogramms erbringt.

Sofern einem Interessenten klar sein sollte, dass sich hinter der Bezeichnung „DANRevision“ eine Steuerberatungsgesellschaft verbirgt, kann die Aufgabenbeschreibung „Steuerberatung (via DANRevision), speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“ dennoch ohne Weiteres ein ganz anderes Verständnis hervorrufen: Die selbstständige Buchhalterin nehme die Steuerberatung als Kooperationspartner der Steuerberatungsgesellschaft DANRevision wahr. Erwartet wird daher ein deutlicher Hinweis, dass die dort beschriebenen Aufgaben von Dritten ausgeführt werden sollen.

 

 

Praxisempfehlung:

In der Zeitschrift BC hat Rechtsanwalt Pruns ausdrücklich davor gewarnt, dass der bloße Hinweis auf § 6 Nr. 4 StBerG – ohne Aufzählung der erlaubten Tätigkeitenunzureichend ist (vgl. BC 2013, 411, Heft 9, und BC 2011, 311 ff., Heft 7). Danach darf das Wort „Buchhaltung“ durchaus verwendet werden; allerdings sollte immer unmittelbar deutlich gemacht werden, dass nur der Leistungsumfang nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG gemeint ist. Da diese Einschränkung in der Praxis häufig nicht beachtet wird, ist dies zur Hauptquelle für Abmahnungen durch die Steuerberaterkammern geworden.

Zulässig sind beispielsweise die folgenden Bezeichnungen (siehe Rahmen).

 

 

 

Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Laufende Lohnabrechnung

Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen

 Oder:

XYZ – Ihr Büro für laufende Buchhaltung!

Inhaberin: Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Im Bereich der Hilfe in Steuersachen biete ich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen an.

 

 

[Anm. d. Red.]                                                   

 

 

BC 12/2017

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