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Neuer Prüfungsstandard zum Prüfungsbericht

Dr. Corinna Boecker

 

Bereits im September 2017 hat das IDW den neu gefassten Standard IDW PS 450 n.F. verabschiedet, der die Vorgaben zur Erstellung des Prüfungsberichts enthält und an die neuen Anforderungen auf EU-Ebene angepasst worden ist. Ein den Bestätigungsvermerk ergänzender Prüfungsbericht war bislang innerhalb der EU nur in Deutschland verpflichtend zu erstellen (§ 321 HGB). Die Regelungen gelten vollumfänglich für Prüfungen, die das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018 betreffen.

Neben den für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen relevanten Vorschriften gibt es darüber hinaus auch besondere Anforderungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE – Public Interest Entities). 


 

 

Praxis-Info!

IDW PS 450 n.F. „Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten“ berücksichtigt die auf EU-Ebene nunmehr verpflichtend festgelegten Berichtsinhalte. Da es in Deutschland auch schon vorher die Verpflichtung zur Erstellung eines Prüfungsberichts gemäß § 321 HGB gab, wurde der bislang geltende IDW-Standard IDW PS 450 so überarbeitet, dass sich aus der Integration der europarechtlichen Regelungen auf nationaler Ebene regelmäßig eine Konkretisierung bzw. Erweiterung der bisherigen Mindestinhalte eines Prüfungsberichts ergeben hat. Für die Fälle, in denen § 321 HGB bislang schon Inhalte verlangt hat, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, hat der deutsche Gesetzgeber die Mitgliedstaatenoption ausgeübt, den Inhalt des Prüfungsberichts auszudehnen bzw. beizubehalten. Dies bedeutet: Es ist nicht zum Wegfall von Berichtsinhalten gekommen.

Während die handelsrechtlichen Regelungen die Bestandteile des Prüfungsberichts im Wesentlichen inhaltlich vorgeben, enthält IDW PS 450 n.F. sehr detaillierte Hinweise zur konkreten Umsetzung der gesetzlichen Berichtspflichten (hierzu gehört auch eine Gliederungsempfehlung). Dabei ist zu differenzieren, welche Bestandteile für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen relevant und welche Anforderungen zusätzlich bei der Berichterstattung über Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) zu beachten sind.

Die wesentlichen Änderungen des Prüfungsberichts können überblicksartig wie folgt zusammengefasst werden:

  • Adressierung des Prüfungsberichts,
  • Erläuterungen zur Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem,
  • Berichterstattung über bedeutsame Schwächen im nicht-rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem unter den „sonstigen Unregelmäßigkeiten“,
  • ausdrückliche Angabe bei „Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung“ dazu, dass die Zusicherung des Fortbestands des Unternehmens nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist,
  • Ausführungen dazu, dass das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem nicht mit dem Ziel geprüft wird, ein Prüfungsurteil zu dessen Wirksamkeit abzugeben,
  • keine Erläuterung der Gründe für die Versagung eines Bestätigungsvermerks mehr im Prüfungsbericht, da sich dies künftig bereits aus dem Wortlaut des Prüfungsurteils ergibt (siehe hierzu IDW PS 405: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk),
  • Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Prüfungsbericht als „Normalfall“,
  • (Mit-)Unterzeichnung des Prüfungsberichts durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer,
  • Vorlage des Prüfungsberichts darf nicht später als die Vorlage des Bestätigungsvermerks erfolgen.

Bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) ist der neue Standard erstmals schon für Berichtszeiträume mit Beginn ab dem 16.6.2016 anzuwenden. In allen übrigen Fällen gilt die Neufassung für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2017 beginnen – regelmäßig also für die im Jahr 2019 durchgeführten gesetzlichen Abschlussprüfungen für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018.

Insgesamt gilt: Künftig werden sich die Prüfungsberichte – insbesondere bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) – von denen der Vergangenheit unterscheiden. Auch wenn im Prüfungsbericht – anders als im Bestätigungsvermerk – schon immer eine unternehmensindividuelle Berichterstattung vorzunehmen war, wurde diese nunmehr noch erweitert. Zudem ist die Differenzierung zwischen PIE einerseits und den weiteren gesetzlichen Abschlussprüfungen andererseits noch größer geworden.

 

WP StB Dr. Corinna Boecker,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)


BC 11/2018 

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