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Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – Grundsatz der anteiligen Tilgung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 26.9.2017, VII R 40/16

 

Zur Vereinfachung der Zollabwicklung kann auf Antrag – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Zahlungsaufschub in Form eines sog. Aufschubkontos gewährt werden. Umstritten ist, ob die auf dem Konto vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Beträge im Insolvenzfall der Insolvenzquote unterliegen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Einer im Importhandel tätigen GmbH wurde die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für die Einfuhrumsatzsteuer in Form eines Aufschubkontos gewährt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Zahlungen der GmbH waren nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.

Zum Fälligkeitszeitpunkt der auf dem Aufschubkonto aufgelaufenen Beträge waren nicht genügend finanzielle Mittel zur Begleichung der Steuerschulden vorhanden. Daraufhin wurde der Geschäftsführer der GmbH (gemäß § 69 AO) für die Steuerschulden in Haftung genommen. In der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, dass die Steuerforderungen nur anteilig in Höhe der Insolvenzquote zu zahlen seien.

 

 

Lösung

Ausführlich bestätigt der BFH die Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts, wonach der Kläger durch die unterlassene Begleichung der Steuerschulden grob fahrlässig seine Mittelvorsorgepflicht verletzt hat. Auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ändert nichts an dieser Verpflichtung. Somit sind die Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO erfüllt.

In Bezug auf die quotale Haftung hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Hiernach sind bei der Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs die Einfuhrabgaben am Fälligkeitstag ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen abzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Abgaben am Fälligkeitstag vorrangig zu entrichten sind.

Bei den vor der Insolvenz auf dem Aufschubkonto aufgelaufenen Beträgen handelt es sich auch nicht um Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO. Die Steuerschuld entstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2018

becklink400228

 

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