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Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 29.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10003-09

 

In diversen Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder wurde die Erfassung von bargeldlosen Girocard- bzw. Kreditkartenumsätzen angesprochen und darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu EC-Karten-Umsätzen für die Steuerpflichtigen Zusatzerfassungen durchzuführen wären.


 

Gebeten wurde daher um eine praxistaugliche Lösung bezüglich des BMF-Schreibens vom 16.8.2017 (IV A 4 – S 0316/13/10003-09, DOK 2017/0507957, BeckVerw 349859). Da sich die Anfrage auf ein Schreiben des BMF bezieht, haben die obersten Finanzbehörden der Länder das BMF um eine abgestimmte Beantwortung gebeten.

Bedauerlicherweise hat die Formulierung in dem BMF-Schreiben vom 16.8.2017 zu Missverständnissen geführt. Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, wie im oben genannten Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuchs ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.

Wie bereits in dem oben genannten Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z.B., wie vorgetragen, in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht.

 

 

Praxis-Info!

In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen (vgl. Tz. 55 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl. I 2014, 1450, zu den GoBD). Das gilt gleichermaßen für nicht steuerbare, steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze, die getrennt aufzuzeichnen sind und die ohne genügende Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung verstoßen.

Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar, wie im obigen BMF-Schreiben dargelegt – ist aber „heilbar“ und bleibt dann ohne Konsequenzen.

 

[Anm. d. Red.]          

 

 

BC 10/2018 

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