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Änderung in IFRS 3 bei der Definition eines Geschäftsbetriebs

Dr. Julia Busch

 

Im Oktober 2018 hat das IASB eine Änderung von IFRS 3 – Business Combinations publiziert, durch die die Definition eines Geschäftsbetriebs modifiziert wird. Diese ist auf Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1.1.2020 anzuwenden.


 

 

Praxis-Info!

Im Rahmen des Post-Issuance Review (Überprüfung von Standards nach deren Einführung) von IFRS 3 – Business Combinations hat das IASB im Oktober 2018 Änderungen hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Diese waren nach Ansicht des Standardsetters erforderlich, um den in der Praxis immer wieder aufkommenden Anwendungsfragen bei der Abgrenzung eines Geschäftsbetriebs im Sinne von IFRS 3 zu begegnen. Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb vorliegt, ist u.a. von Bedeutung für den Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einer Transaktion, da dieser nur aus dem Erwerb eines Geschäftsbetriebs, nicht jedoch aus dem Erwerb (nur) einer Gruppe von Vermögenswerten resultieren kann.

Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen und die Praxisfreundlichkeit der Regelungen zu erhöhen, wurden einerseits die Definition des Geschäftsbetriebs selbst angepasst und andererseits zusätzliche Vorgaben und Beispiele aufgenommen. Es wird klargestellt, dass für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs das Vorhandensein einer Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten erforderlich ist; diese umfassen mindestens einen Ressourceneinsatz sowie einen substanziellen Prozess, die gemeinsam signifikant zu der Fähigkeit des Geschäftsbetriebs beitragen, Output im Sinne von Leistungen zu produzieren. Hinsichtlich der Leistungserbringung wird auf Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden abgestellt. Alternativ soll innerhalb der neuen Regelungen ein optionaler Konzentrationstest eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen.

Die angepasste Definition des Geschäftsbetriebs in IFRS 3 und die weiteren Ergänzungen sind verpflichtend auf Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1.1.2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung der Regelungen ist zulässig.

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 12/2018

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