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Sitzgelegenheiten als Kriterium für Steuersatzunterschiede: Verzehr an Ort und Stelle als Abrechnungsproblem

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 26.4.2018, USt 3/2018

 

Der Verzehr an Ort und Stelle ist immer häufiger Anlass für umsatzsteuerliche Abgrenzungsprobleme, deren Lösung vor allem davon abhängt, inwieweit Sitzgelegenheiten den Verzehr abfedern.


 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Mit der Besteuerung der Umsätze in Bäckereifilialen hat sich die OFD NRW befasst, weil beim Finanzgericht (FG) Münster unter dem Az. 15 K 2553/16 U ein Verfahren anhängig ist, das den Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle durch Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten betrifft. Erfasst sind sowohl selbstständige Fachgeschäfte wie Bäckereien mit eigenem Café als auch z.B. Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten.

Es handelt sich offenbar nicht um eine Nebensächlichkeit; denn das Verfahren wird auf der Homepage des FG Münster unter der Kategorie „Verfahren von besonderem Interesse“ geführt. Dies hat nach Angaben der regional benachbarten OFD NRW dazu geführt, dass verschiedenen Finanzämtern Anträge und Einsprüche von Bäckereien vorliegen, die ihre Umsätze aus derartigen Verkäufen unter Berufung auf dieses anhängige Verfahren ebenfalls insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen wollen und bis zum Abschluss dieses Verfahrens das Ruhen ihres eigenen beantragen.

 

 

Lösung

Der Verzehr in Bäckereien ist eigentlich ein alltäglicher Vorgang. Dass aber nicht immer klar ist, was auf den ersten Blick klar scheint, gab der OFD NRW Anlass, mit der oben genannten Kurzinformation vom 26.4.2018 die den Steuersatz betreffenden Abgrenzungsfragen klarzustellen.

Nach Auffassung der OFD unterliegt die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz von 19%, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde. Können die vorhandenen Sitzgelegenheiten hingegen nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt keine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor, weshalb der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

Soweit in Einspruchsverfahren ein Steuerpflichtiger in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das oben genannte Verfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt, kann dies gewährt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Aussetzung der Vollziehung soll aber nicht gewährt werden, da nach Auffassung der OFD zurzeit keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung bestehen.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Offenbar muss nun das Kriterium der Sitzgelegenheiten dafür herhalten, dass es sonst keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür gibt, um Steuersatzunterschiede zu begründen. Den in der „BMW“-Welt tätigen bzw. deren Unternehmer betreuenden (selbstständigen) Bilanzbuchhaltern helfen Sitz- und Essproben in Bäckereien oder Metzgereien mit Verzehrangebot sowie Wirtshäusern vermutlich nicht weiter, um nach stehend, sitzend oder womöglich am Ende liegend vorgenommenem Verzehr Aufschlüsse darüber zu gewinnen, wann unter welchen Voraussetzungen welcher Steuersatz anzuwenden ist.
  • Schon eher hilft das Literaturstudium. Denn mit Blick auf den anzuwendenden Steuersatz für Backwaren hatte das Finanzgericht München unlängst in 2017 entschieden, dass der Verkauf von Brezeln in Bierzelten auf dem Oktoberfest nicht ermäßigt besteuert wird (zum Beitrag „Steuersatzunterschiede: Kaffee- und Brezelverzehr beschäftigen Abrechnungsexperten“ siehe hier; dort wurde außer dem FG-Urteil eine sehr ausführliche Verfügung der OFD Niedersachsen vom 31.5.2017 besprochen). Für das FG München, das vermutlich mit eigener Oktoberfest-Erfahrung ausgestattet in dieser Sache besonders lebensnah entscheiden konnte, waren dem Brezelverkäufer neben dem Backwarenverkauf zusätzliche Serviceleistungen – wie die Zurverfügungstellung von Biertischgarnituren, das Tragen der Brezen an die Biertische, die Stimmungsmusik und der besondere eventähnliche Charakter in den Zelten – zuzurechnen. Insgesamt handelt es sich somit nicht um steuerermäßigte Speiselieferungen, sondern um regelbesteuerte Restaurantdienstleistungen (FG München, Urteil vom 22.2.2017, Az.: 3-K-2670/14).
  • Brezelverkäufer bzw. (münchnerisch) Brezenläufer sitzen also steuertechnisch in einem Boot mit Sterne-Köchen. Ob das gutgehen kann, wenn nun auch noch Bäckereifachverkäuferinnen aufgrund des Verfahrens 15 K 2553/16 U vor dem FG Münster zusteigen, bleibt vorerst abzuwarten.
  • Für Buchhaltungsexperten sind derlei feinsinnige Unterschiede – die sich ja noch vertiefen lassen: Was etwa gilt hinsichtlich getrennter Aufzeichnungspflichten bei nebeneinander angebotenen Steh- und Sitzbereichen, wie sind gegebenenfalls selbst mitgebrachte Sitzgelegenheiten (etwa in Form von faltbaren Dreibeinhockern, die z.B. Jäger oder Campingfreunde oft mit sich führen) zuzuordnen? – vorerst aber ein Arbeitsplatzsicherungsprogramm mit Blick auf im Zuge der Digitalisierung anstehende Arbeitsplatzbedrohung. Denn den Genuss-unerfahrenen Robotics-Anwendungen dürfte es noch auf absehbare Zeit an entsprechender Sensibilität fehlen.

 

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

BC 8/2018

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