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Offenbare Unrichtigkeit bei unterbliebener Hinzurechnung der Gewerbesteuer als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 27.9.2018, 11 K 2086/16

 

Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Steuerbescheids können nach § 129 AO jederzeit berichtigt werden. Was genau eine „offenbare Unrichtigkeit“ ist, sorgt zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen immer wieder für Streit.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GbR erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Veranlagung unterließ es das Finanzamt, die Zurechnung der Gewerbesteuer als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe vorzunehmen. Der Gewinn im Feststellungsbescheid war daher rund 40.000 € zu niedrig angesetzt. Die entsprechenden Bescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden bestandskräftig.

Nach Aufdeckung des Fehlers im Rahmen einer internen Prüfung erließ das Finanzamt einen auf § 129 AO gestützten Änderungsbescheid. Während das Finanzamt somit von einer offenbaren Unrichtigkeit ausging und dafür viele Argumente lieferte, lag eine solche aus Sicht der Klägerin nicht vor.

 

 

Lösung

Das FG Köln widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Das Finanzamt hat bei der Erstellung des Steuerbescheids Rechtsanwendungsfehler der Klägerin (bzw. ihres steuerlichen Beraters) übernommen. Die Übernahme eines Rechtsanwendungsfehlers vonseiten der Finanzbehörde schließt aber die Anwendung des § 129 AO aus. Ein Rechtsanwendungsfehler auf der Ebene des Steuerpflichtigen kann durch die Übernahme im Rahmen der Veranlagungsarbeiten nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO werden. Mit anderen Worten: Übersieht das Finanzamt einen Rechtsanwendungsfehler des Steuerpflichtigen und übernimmt diesen, liegt hierin keine offenbare Unrichtigkeit. Eine Korrektur nach § 129 AO scheidet daher aus.

 

 

Praxishinweise:

Die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufenen Fehler, welche (nach § 129 AO) jederzeit berichtigt werden können, lassen sich wie folgt konkretisieren:

  • Schreibfehler (z.B. Auslassungen, Verwechslungen, Fehler der Wortstellung oder in der Rechtschreibung),
  • Rechenfehler (z.B. bei Anwendung der Grundrechenarten (Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren, Dividieren), Zahlendreher, Fehler infolge unrichtiger Ausfüllung des Eingabewertbogens oder fehlerhafter aktenkundiger Berechnung) und
  • ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen aufgrund von Unachtsamkeit oder irrtümlich unterlassene Umrechnung bzw. Verwechslung von Fremdwährungsangaben).

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler (z.B. Eingabe- oder Übertragungsfehler, Verwechslung durch mechanisches Versehen) bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (offen zutage tritt).

Besteht auch nur die ernsthafte Möglichkeit, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache

  • in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung besteht oder
  • in einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler (z.B. bei Erstellung einer mathematischen Gleichung) begründet ist oder
  • auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht,

so scheidet eine Anwendung des § 129 AO aus.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2019

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