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Steuererklärungssoftware: Vorlage einer Bildschirmkopie als Augenscheinsbeweis

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 16.4.2019, X B 16/19

 

Legt das Finanzamt bei einer Streitfrage über die Funktionalitäten einer Steuererklärungssoftware zur Beweisführung eine entsprechende Bildschirmkopie vor, kann dies als zulässiges Beweismittel gelten, wenn dieses vom Antragsgegner nicht bestritten wird.


 

 

Praxis-Info!

Problemstellung

Eine Freiberuflerin (E) leistete im Jahr 2014 für ihre freiberufliche rentenversicherungspflichtige Tätigkeit Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Neben Beiträgen für das Jahr 2014 handelte es sich auch um Nachzahlungen für frühere Beitragsjahre. Darüber hinaus wurden für E im Jahr 2014 aus einer nichtselbständigen Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge geleistet.

Der Ehemann von E erstellte die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute für das Streitjahr (2014) am 29.5.2015 unter Nutzung einer kommerziell vertriebenen Software. Er erklärte darin für E nur die Rentenversicherungsbeiträge aus der nichtselbständigen Tätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt lag ihm die Bescheinigung der DRV über die nachgezahlten Beiträge für die Jahre 2009 bis 2013 bereits vor; die Bescheinigung über die laufenden Beiträge für 2014 versandte die DRV hingegen erst am 9.6.2015.

Zu dem am 22.7.2015 veranlagten bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 (ohne Vorbehalt der Nachprüfung) wurde am 26.7.2016 eine Änderung beantragt. Als Begründung führte der Ehemann der E an, er sei im Jahr 2014 wegen mehrerer Nachzahlungen (Mehrsteuern nach einer Außenprüfung, Rentenversicherungsbeiträge der E, Ausbildungskosten) sowie aufgrund einer Überlastungssituation „durch den Wind“ gewesen. Von daher habe er nicht grob fahrlässig gehandelt.

Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt erklärte der Ehemann von E im Einspruchsverfahren, es handle sich hierbei um einen unbewussten mechanischen Fehler. Denn er habe sich beim Erstellen der elektronischen Einkommensteuererklärung der Funktion „Datenübernahme aus dem Vorjahr“ bedient. Hierbei hebe die Steuersoftware diejenigen Daten, die bereits im Vorjahr steuerlich relevant gewesen seien, optisch hervor und biete sie zur Bearbeitung an. Bis einschließlich 2013 hätten E und er noch niemals Beitragszahlungen an die DRV in die Steuersoftware eingetragen, so dass der entsprechende Eingabebereich in der Einkommensteuererklärung 2014 nicht zur Bearbeitung angeboten worden sei. Daher habe er die notwendige Eintragung unterlassen.

Das Finanzamt entgegnete, die Frage nach „Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherungen von Nichtarbeitnehmern“ werde in der Steuererklärung ausdrücklich gestellt. Die erst nach Übermittlung der Steuererklärung, aber noch vor Zugang des Einkommensteuerbescheids übersandte Bescheinigung der DRV über die für 2014 geleisteten Beiträge hätte der Steuerpflichtige zudem zum Anlass nehmen müssen, diese Beiträge jedenfalls im Einspruchsverfahren gegen den Erstbescheid geltend zu machen. Es sei zweifelhaft, ob die für das Jahr 2014 behauptete Überlastungssituation noch im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung (Ende Mai 2015) fortbestanden habe.

 

 

Lösung

Die Beschwerde des Ehemanns von E ist unbegründet. Die Steuererklärungssoftware differenziert (entgegen der Behauptung des Klägers) nicht zwischen Beiträgen für das laufende Jahr und (nachgezahlten) Beiträgen für die Vergangenheit. Vielmehr werden einheitlich „die geleisteten Beiträge“ zu Rentenversicherungen von Nichtarbeitnehmern abgefragt. So sieht es übrigens auch der amtliche Vordruck für die Einkommensteuererklärung vor, der jedenfalls dem Softwarehersteller als Maßstab dienen muss.

Das hatte das Finanzamt unter Vorlage einer Kopie der einschlägigen Bildschirmdarstellung der Software dargelegt. Dies ist als Beweismittel anzuerkennen, zumal es vom Kläger weder inhaltlich bestritten noch widerlegt wurde.

Zweifelsohne ist am Bildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder mitunter schwieriger zu erlangen, als dies bei einer Steuererklärung in Papierform gegeben ist. Wer indes eine im elektronischen Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und verständliche Frage nicht beantworte, handle grob fahrlässig.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 8/2019

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